2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz

-Schülerbeförderungssatzung-


Aufgrund des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Art. 2 Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134) und § 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.09.2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch das Art. 17 Haushaltsbegleitgesetz 2021/22 vom 21.05.2021 (SächsGVBl. S. 578), erlässt der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 14.12.2022 mit Beschluss Nr. 190/2022 folgende zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz  vom 09.05.2016 (Landkreisjournal vom 20.05.2016, S. 6), zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten im Landkreis Görlitz vom 23.04.2021 (Landkreisjournal vom 26.05.2021, S. 5)


Artikel 1

1. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für die Organisation des freigestellten Schülerverkehrs oder im Fall einer Fahrscheinerstattung bzw. bei der Abrechnung für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge nach § 12.

2. Nach § 7 Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 neu aufgenommen:

(3) Schüler gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung, die ein Bildungsticket nach § 14 Absatz 1 in Anspruch nehmen, können den Differenzbetrag zwischen dem Abgabepreis des Bildungstickets und dem geregelten Eigenanteil am Ende des jeweiligen Schuljahres, gegen Vorlage entsprechender Nachweise, erstattet bekommen. Die Erstattung ist gesondert zu beantragen (formgebundener Antrag). § 14 Absatz 5 dieser Satzung gilt entsprechend.

(4) Schüler die neben der bewilligten Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den freigestellten Schülerverkehr ebenfalls das Bildungsticket für die notwendigen Schulfahrten benötigen, können die Rückerstattung des Abgabepreises des Bildungstickets auf formgebundenen Antrag am Ende des jeweiligen Schuljahres, gegen Vorlage entsprechender Nachweise, erstattet bekommen. Die Erstattung ist gesondert zu beantragen. Die Regelung des § 14 Absatz 1 dieser Satzung gilt entsprechend.

3. In § 7 werden die bisherigen Absätze 3 bis 7 wie folgt neu nummeriert:
a. aus § 7 Abs. 3 wird § 7 Abs. 5
b. aus § 7 Abs. 4 wird § 7 Abs. 6
c. aus § 7 Abs. 5 wird § 7 Abs. 7
d. aus § 7 Abs. 6 wird § 7 Abs. 8
e. aus § 7 Abs. 7 wird § 7 Abs. 9


4. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu aufgenommen:

(2) Die Rückerstattung der Kosten eines Bildungstickets ist unter Vorlage der Erstattungsvoraussetzung gemäß § 8 Absatz 1 dieser Satzung ebenfalls möglich. Die Beantragung der Rückerstattung wird auf formgebundenen Antrag am Ende eines jeden Schuljahres unter Vorlage entsprechender Nachweise beim Landkreis erfolgen. Der Abgabepreis eines Bildungstickets ist für ein Schuljahr durch die Antragsteller im Vorfeld selbst zu finanzieren. Die Antragsfristen regeln sich nach § 14 Abs. 5 dieser Satzung.

5. In § 8 werden die bisherigen Absätze 2 bis 3 wie folgt neu nummeriert:
a. aus § 8 Abs. 2 wird § 8 Abs. 3
b. aus § 8 Abs. 3 wird § 8 Abs. 4

6. In § 14 wird der Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beförderung des jeweiligen Schülers und die Erstattung der notwendigen Beförderungskosten bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Landkreis Görlitz. Schüler, die regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel oder eine Schülerlinie benutzen, erhalten auf formgebundenen Antrag bei den entsprechenden Verkehrsunternehmen ein Bildungsticket. Wird ein Bildungsticket in Anspruch genommen entfällt die Beantragung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten beim Landkreis, soweit der Abgabepreis des Bildungstickets mit dem monatlichen Eigenanteil identisch ist. Das Bildungsticket ist durch die Schüler bzw. deren Sorgeberechtigten selbstständig zu erwerben. Es gelten die Allgemeinem Beförderungs- und Tarifbestimmungen des ZVON in der jeweils gültigen Fassung.

7. In § 14 wird der Absatz 3 wie folgt neu gefasst:

(3) Für Schüler die nicht regelmäßig ein öffentliches Verkehrsmittel bzw. eine Schullinie (Praktikumsfahrten) benutzen oder nur für einen bestimmten Zeitraum (z.B. in den Wintermonaten) in Anspruch nehmen, wird die Erstattung von verauslagten Fahrscheinen erfolgen. Der formgebundene Antrag ist vor dem Beförderungszeitraum zu stellen. § 14 Absatz 5 dieser Satzung gilt entsprechend.


Artikel 2 - Inkrafttreten

1. Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung für das Schuljahr 2023/2024 zum 01.08.2023 in Kraft.

2. Der Landrat wird ermächtigt, den vollständigen Text der ab 01.08.2023 geltenden Schülerbeförderungssatzung in elektronischer Fassung auf der Homepage www.kreis-goerlitz.de bekanntzumachen.


Dr. Stephan Meyer                                                    Görlitz, den 15.12.2022
Landrat


Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis               unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich           geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz  1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Dr. Stephan Meyer                                                    Görlitz, den 15.12.2022 
Landrat