15. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Görlitz über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung und Krankentransport im Rettungsdienstbereich des Landkreises Görlitz
(Gebührensatzung Rettungsdienst) vom 17.12.2008
Aufgrund von § 3 Abs. 1 i. V. m. § 19 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie der §§ 1, 2, 9, 10 und 14 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 822, 840) und §§ 3 und 32 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungs-dienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245) zuletzt geändert durch zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 14. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1 - Änderungsbestimmungen
(1) § 4 „Einsatzmittelgebühren, Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze“ wird wie folgt geändert:
Unterabsatz 1, Buchstabe a) wird der Wert „838,70 EUR“ durch „913,90 EUR“ ersetzt.
Unterabsatz 1, Buchstabe b) wird der Wert „360,50 EUR“ durch „373,50 EUR“ ersetzt.
Unterabsatz 1, Buchstabe c) wird der Wert „236,40 EUR“ durch „253,00 EUR“ ersetzt.
(2) Unterabsatz 3, Satz 1 wird der Wert „4,90 EUR“ durch „5,30 EUR“ ersetzt.
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen zur Änderung der Gebührensatzung außer Kraft.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, den 15.12.2022
Landrat
Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, den 15.12.2022
Landrat