1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises Görlitz (Bekanntmachungssatzung) vom 15. Dezember 2022
Auf der Grundlage des § 3 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung - SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) sowie § 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen (Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) in Verbindung mit §§ 4 und 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693), hat der Kreistag des Landkreises Görlitz am 29. März 2023 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bekanntmachungssatzung
Die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung des Landkreises Görlitz (Bekanntmachungssatzung) vom 14. Dezember 2022 wird wie folgt geändert:
1. Die bisherigen Sätze in § 2 werden zu Absatz (1) und § 2 wird um folgenden Absatz 2 ergänzt:
(2) Soweit besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere § 3 Absatz 2 und § 4a Absatz 4 BauGB, eine andere als die elektronische Bekanntmachungsform zwingend vorschreiben, erfolgt eine Bekanntmachung durch Abdruck im Wochenkurier in allen Ausgaben des Landkreises Görlitz (Weißwasser, Niesky, Görlitz, Löbau und Zittau).
2. § 9 Satz 2 wird neu formuliert wie folgt:
Darüber hinaus wird das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen sowie ortsüblichen Bekanntmachungen und Bekanntgaben entsprechend den Vorgaben des E-Government-Gesetzes im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz; im Landratsamt Görlitz , Bürgerbüro Löbau, Poststraße 20, 02708 Löbau, im Landratsamt Görlitz , Bürgerbüro Weißwasser, Dr.-Altmann-Straße 6, 02943 Weißwasser sowie im Landratsamt Görlitz, Bürgerbüro Zittau, 02763 Zittau, Neustadt 15, zur Einsicht bereitgehalten.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Nr. 2 am 2. Mai 2023 in Kraft.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, 30. März 2023
Landrat
Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dr. Stephan Meyer Görlitz, 30. März 2023
Landrat