Nachbarschaftshelfer - Steuerliche Hinweise
Muss ich als Nachbarschaftshelferin / als Nachbarschaftshelfer die Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe bei der Steuererklärung angeben?
Ja. Das Finanzamt betrachtet die aus der Nachbarschaftshilfe erhaltene Aufwandsentschädigung als Einnahmen. Diese Einnahmen müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung angeben. Betreuen Sie nur einen Pflegebedürftigen, müssen Sie ggf. keine Steuern zahlen, dann wirkt die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26 des Einkommenssteuergesetz (EStG).
Für die Steuererklärung machen Sie am besten eine selbständig erstellte Übersicht Ihrer Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe, gegliedert nach Monaten. Eine solche Übersicht erhalten Sie nicht von der Pflegekasse.
Muss ich als Nachbarschaftshelferin / als Nachbarschaftshelfer Umsatzsteuer zahlen?
Nein. Nachbarschaftshelfer zählen zu den nach sächsischem Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Diese sind von der Umsatzsteuer befreit (s. Umsatzsteuergesetz UStG § 4 Nr. 16 Buchstabe g).
Ich bin pflegebedürftig und möchte den Entlastungsbetrag beantragen. Muss ich diese Summe versteuern?
Nein. Wie jede andere Leistung aus der Pflegeversicherung ist auch der Entlastungsbetrag steuerfrei. Geregelt ist das im Einkommenssteuergesetz, § 3. Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 haben Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung.
Können Betreuer / Bevollmächtigte des Pflegebedürftigen auch gleichzeitig dessen Nachbarschaftshelfer sein?
Nein. Betreuer / Bevollmächtigte können auch Nachbarschaftshelfer sein, jedoch nicht für den von ihnen Betreuten.
Das Gesetz betrachtet dann den Nachbarschaftshelfer als Vertreter des Pflegebedürftigen. Als Vertreter der pflegebedürftigen Person würde der Nachbarschaftshelfer sozusagen einen Vertrag mit sich selbst abschließen (§ 181 BGB).
Weitere Informationen: Informationsblatt Steuerrecht und Gewerbeanmeldung