Kinderschutzgesetz
Nachweis der Teilnahme an der U-Untersuchung
Das Sächsische Kindergesundheits- und Kinderschutzgesetz (SächsKiSchG) hat unter anderem zum Ziel, die Teilnahme der Kinder in Sachsen
an den Früherkennungsuntersuchungen – insbesondere von der U4 bis zur U8 – zu steigern.
Zielgruppe
- Kinder (Früherkennungsuntersuchungen – insbesondere von der U4 bis U8)
- Eltern/Sorgeberechtigte
Angebot/Leistungsangebot
- Kontrolle und Realisierung eines zusätzlichen Einladungsverfahren zur Inanspruchnahme der U-Untersuchungen (U 4 - U 8)
- U-Untersuchungen:
U1 - unmittelbar nach der Geburt
U2 - 3. bis 10. Lebenstag
U3 - 4. bis 5. Lebenswoche
U4 - 3. bis 4. Lebensmonat
U5 - 6. bis 7. Lebensmonat
U6 - 10. bis 12. Lebensmonat
U7 - 21. bis 24. Lebensmonat = 1 Jahr + 9 Monate bis 2 Jahre
U7a - 34. bis 36. Lebensmonat = 2 Jahre + 10 Monate bis 3 Jahre
U8 - 46. bis 48. Lebensmonat = 3 Jahre + 10 Monate bis 4 Jahre
U9 - 60. bis 64. Lebensmonat = 5 Jahre bis 5 Jahre + 4 Monate
U10 - 7 - 8 Jahre
U11 - 9 - 10 Jahre
J1 - 12 - 14 Jahre
J2 - 16 - 17 Jahre
Gebühren
- keine
Hinweise
- Beratungsangebote werden realisiert.
Ansprechpartner
Flyer
Flyer ...damit Ihr Kind gesund aufwächst (pdf)
sächs. Kinderschutzgesetz (pdf)
Links
Nähere Informationen erhalten Sie dazu unter:
www.bzga.de/infomaterialien/kinder-und-jugendgesundheit/gesund-gross-werden-eltern-ordner
www.kindergesundheit-info.de/angebote-der-bzga/kurzknappelterninfo/