Gesundheitsausweis/Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Auf Grund der aktuellen Lage finden zurzeit keine Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz statt. Eine Terminvergabe erfolgt ebenfalls nicht.
Bitte lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber belehren und dies entsprechend dokumentieren. Damit können Sie vorerst eine Arbeit aufnehmen. Die Belehrung sollte zu einem späteren Zeitpunkt im Gesundheitsamt nachgeholt werden.
Zielgruppe
- Personal, das Umgang mit Lebensmitteln entsprechend §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat
Angebot/Leistungsangebot
- Durch das Gesundheitsamt erfolgt die Erstbelehrung nach § 43 IfSG.
- Die Ausfertigung von Zweitschriften des Nachweisheftes gemäß § 43 IfSG erfolgt auf Anfrage.
- Es kann eine beglaubigte Kopie des Nachweisheftes nach § 43 IfSG ausgestellt werden, z.B. wenn der Teilnehmer mehrere Arbeitgeber hat.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Für befristete Bescheinigungen, z.B. im Rahmen eines Schülerpraktikums, ist der Praktikumsvertrag vorzulegen.
Gebühren
- 30,00 € - bitte möglichst passend bereit halten
- Die Kostenerhebung richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis des Gesundheitsamtes auf Grundlage des aktuell gültigen Sächsischen Kostenverzeichnisses.
Hinweise
- Es ist aus Kapazitätsgründen zwingend notwendig, im Vorfeld persönlich oder telefonisch einen Termin für die Belehrung zu vereinbaren.
- Terminvergabe Dienstag und Donnerstag jeweils 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr
- Es handelt sich um eine Gruppenbelehrung, anschließend erfolgt mit jedem Teilnehmer ein Einzelgespräch.
- Es müssen insgesamt ca. 2 Stunden Zeit eingeplant werden.
- Bitte drucken Sie nach Möglichkeit den Fragebogen aus und bringen Sie diesen ausgefüllt und unterschrieben zur Belehrung mit.
- Minderjährige Antragsteller müssen durch einen Erziehungsberechtigten begleitet werden, der Fragebogen ist durch den Sorgeberechtigten zu unterschreiben.