Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest (ASP) erlassen

Um eine Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Sachsen zu verhindern, hat der Freistaat eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine Restriktionszone festlegt, in der für Jäger, Schweinehalter und die Allgemeinheit besondere Regelungen gelten. Die Restriktionszone beschreibt ein sogenanntes Gefährdetes Gebiet um die Abschussstelle eines mit ASP infizierten Wildschweins in der Ortslage Krauschwitz/Pechern im Landkreis Görlitz.

Für Jäger gilt in diesem Gebiet ein Jagdverbot für alle Tierarten. Gestartet wird eine intensive Suche nach sogenanntem Fallwild, um einen Überblick über die tatsächliche Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu bekommen, bzw. den Nachweis zu erbringen, dass es zu keinem weiteren Eintrag gekommen ist. Für verendet gefundene Wildschweine gilt eine Anzeigepflicht. Jäger, die Fallwild anzeigen sowie bei der Bergung und Beseitigung mitwirken, erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung. Schweinhaltern ist in diesem Gebiet die Freilandhaltung und der Auslauf von Schweinen untersagt. Für Hundehalter und ihre Tiere gilt ein Leinenzwang. Messen, Versteigerungen und sonstige Veranstaltungen mit Schweinen sind untersagt. Über die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen wird im Einzelfall entschieden.

Am 31. 10. 2020 hatte das Friedrich-Loeffler-Institut bestätigt, dass ein am 27.10.2020 im Landkreis Görlitz geschossenes Wildschwein mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infiziert war. Das Tier wurde in der Landesuntersuchungsanstalt am 29.10. untersucht und der Verdacht am 30.10.2020 ausgesprochen. Das Tier wurde auf dem Gebiet der Gemeinde Krauschwitz erlegt. Ein zeitgleich geschossener Frischling war negativ getestet worden.

Der Krisenstab des Sozialministeriums und das Landestierseuchenbekämpfungszentrum wurden am Wochenende aktiviert und eingerichtet. In Absprache mit dem Landkreis und der Bundeswehr wurden die Restriktionszone und die Maßnahmen festgelegt. Deren Überwachung obliegt dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes des Landkreises.

Der gesamte Wortlaut der Allgemeinverfügung ist auf der In­ter­net­sei­te der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen einsehbar. Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

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Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanische Schweinepest (ASP)


Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP):

Auf Grund der Fest­stel­lung des Aus­bru­ches der Afri­ka­ni­schen Schwei­ne­pest (ASP) bei einem Wild­schwein im Frei­staat Sach­sen wer­den auf der Grund­la­ge der Ver­ord­nung zum Schutz gegen die Schwei­ne­pest und die Afri­ka­ni­sche Schwei­ne­pest (Schwei­ne­pest-Ver­ord­nung - SchwPestV) Fas­sung der Be­kannt­ma­chung vom 8. Juli 2020 i. V. m. der Richt­li­nie 2002/60/EG vom 27. Juni 2002 und dem Durch­füh­rungs­be­schluss (EU) 2014/709/EU der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on (KOM) vom 9. Ok­to­ber 2014 (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63) in der der­zeit gül­ti­gen Fas­sung nach­ste­hen­de Maß­nah­men be­kannt ge­ge­ben und ver­fügt:
 

1. Es wird eine Re­strik­ti­ons­zo­ne im Frei­staat Sach­sen wie nach­fol­gend dar­ge­stellt fest­ge­legt: 

Es wird das Ge­biet um die Ab­schuss­stel­le eines ASP-in­fi­zier­ten Wild­schwein in Krau­sch­witz/Pech­ern im Frei­staat Sach­sen als ge­fähr­de­tes Ge­biet fest­ge­legt. Das ge­fähr­de­te Ge­biet um­fasst fol­gen­de Ge­mein­den und Orts­tei­le im Frei­staat Sach­sen und ist in dem fol­gen­den Kar­ten­aus­schnitt als in­ne­re Linie (hell schraf­fiert) mit fol­gen­den Gren­zen dar­ge­stellt: 

Im Nor­den aus­ge­hend in Bad Mus­kau (Ba­de­park) von der Fu­ß­gän­ger­brü­cke (ehe­ma­li­ge Ei­sen­bahn­brü­cke) in süd­li­che Rich­tung ent­lang der Lan­des­gren­ze Deutsch­lands zu Polen bis zur Mün­dung des Welsch­gra­bens in die Neiße.

Im Süden geht das ge­fähr­de­te Ge­biet nörd­lich der Ort­schaft Stein­bach ent­lang des Welsch­gra­bens Rich­tung Wes­ten bis zur süd­öst­li­chen Gren­ze des Trup­pen­übungs­plat­zes Ober­lau­sitz an der S127. Das ge­fähr­de­te Ge­biet ver­läuft wei­ter an der Süd­gren­ze des Trup­pen­übungs­plat­zes Ober­lau­sitz bis zur B115 und im wei­te­ren Ver­lauf dann ent­lang der B115 in nörd­li­cher Rich­tung über die Ort­schaf­ten Wei­ßkei­ßel und Krau­sch­witz i. d. O. L. bis zur Fu­ß­gän­ger­brü­cke am Ba­de­park von Bad Mus­kau.



ASP-Karte-Restriktionszone



Die kar­to­gra­fi­sche Dar­stel­lung des o. g. Ge­bie­tes ist hier ein­seh­bar.

Im ge­fähr­de­ten Ge­biet fin­den die kraft Ge­set­zes gel­ten­den Vor­ga­ben An­wen­dung, die in der An­la­ge: „Schutz­maß­nah­men im ge­fähr­de­ten Ge­biet auf­grund des Aus­bruchs der Afri­ka­ni­schen Schwei­ne­pest bei Wild­schwei­nen im Frei­staat Sach­sen, die kraft Ge­setz gel­ten: Stand: 03.11.2020“ wie­der­ge­ge­ben sind.

Die Fest­le­gung wei­te­rer Re­strik­ti­ons­zo­nen (Puf­fer­zo­ne, Kern­zo­ne) bleibt vor­be­hal­ten.


2. An­ord­nun­gen an die Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten:

  1. Die Aus­übung der Jagd auf jeg­li­ches Wild wird im ge­fähr­de­ten Ge­biet bis auf Wi­der­ruf un­ter­sagt (Jagd­ver­bot für alle Tier­ar­ten). Jag­den als Mit­tel der Tier­seu­chen­be­kämp­fung er­fol­gen nur unter An­ord­nung des ört­li­chen zu­stän­di­gen Le­bens­mit­tel­über­wa­chungs- und Ve­te­ri­när­am­tes (LÜVA).

    Das Ver­bot wird auf­ge­ho­ben, so­bald es die epi­de­mio­lo­gi­sche Lage zu­lässt und durch die fach­li­che Pla­nung der Be­kämp­fungs­stra­te­gie be­stä­tigt ist.
     
  2. Im Rah­men sei­ner ört­li­chen Zu­stän­dig­keit hat der Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­te in­ten­siv nach ver­en­de­ten Wild­schwei­nen zu su­chen (ver­stärk­te Fall­wild­su­che). Wird die ver­stärk­te Fall­wild­su­che durch vom LÜVA be­nann­ten Per­so­nen, durch­ge­führt, haben die Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten diese in ihrem Re­vier zu dul­den. Die Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten haben an einer sol­chen Suche im Rah­men ihrer Mög­lich­kei­ten mit­zu­wir­ken.
     
  3. Jedes ver­en­det auf­ge­fun­de­ne Wild­schwein ist, unter An­ga­be des Fund­or­tes dem ört­lich zu­stän­di­gen LÜVA an­zu­zei­gen (An­zei­ge­zei­ge­pflicht von Fall­wild). Die Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten haben nach ihren Mög­lich­kei­ten bei der Kenn­zeich­nung, der Ent­nah­me von Pro­ben zur Un­ter­su­chung auf ASP sowie bei der Ber­gung und Be­sei­ti­gung der unter Punkt 2 b ge­nann­ten Tier­kör­per nach nä­he­rer An­wei­sung des ört­lich zu­stän­di­gen LÜVA mit­zu­wir­ken oder die Durch­füh­rung die­ser Maß­nah­men zu dul­den.
     
  4. Für die An­zei­ge gemäß Punkt 2 c wird eine Auf­wands­ent­schä­di­gung in Höhe von 30,00 EUR je Wild­schwein ge­währt. Dar­über hin­aus wird für die Mit­wir­kung bei der Ber­gung und Be­sei­ti­gung gemäß Punkt 2 c eine Auf­wands­ent­schä­di­gung in Höhe von 30,00 EUR je Wild­schwein ge­währt. Der An­trag ist beim ört­lich zu­stän­di­gen LÜVA zu stel­len. Die Auf­wands­ent­schä­di­gung wird nur ein­mal pro Wild­schwein ge­zahlt.


3. Vor­ga­ben für die Schwei­ne­hal­ter:

            Im ge­fähr­de­ten Ge­biet sind Aus­lauf- und Frei­land­hal­tung von Schwei­nen
            ver­bo­ten.


4. An­ord­nun­gen an die All­ge­mein­heit:

  1. Über die Un­ter­sa­gung der Nut­zung land- und forst­wirt­schaft­li­cher Flä­chen wird im Ein­zel­fall durch die Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen ent­schie­den.
  2. Jede Per­son ist ver­pflich­tet dafür zu sor­gen, dass ihrer Auf­sicht un­ter­ste­hen­de Hunde im ge­fähr­de­ten Ge­biet nicht frei her­um­lau­fen (Lei­nen­zwang).
  3. Ver­an­stal­tun­gen mit Schwei­nen sind im ge­fähr­de­ten Ge­biet un­ter­sagt (z.B. Mes­sen, Ver­stei­ge­run­gen etc.).
  4.  Die Er­rich­tung von Ab­sper­rung in dem oben ge­nann­ten ge­fähr­de­ten Ge­biet mit einer wild­schwein­si­che­ren Um­zäu­nung ist zu dul­den.
     

5. Die so­for­ti­ge Voll­zie­hung der Zif­fern 1 bis 4 die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung wird an­ge­ord­net, so­fern die so­for­ti­ge Voll­zie­hung nicht be­reits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.  V. m. § 37 Tier­GesG kraft Ge­setz gilt.

 

6. Die Über­wa­chung der Maß­nah­men ob­liegt dem Le­bens­mit­tel­über­wa­chungs- und Ve­te­ri­när­amt des Land­krei­ses Gör­litz im Rah­men sei­ner ört­li­chen Zu­stän­dig­keit.
 

7. Diese All­ge­mein­ver­fü­gung wird als Not­be­kannt­ma­chung auf der In­ter­net­sei­te der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen ver­kün­det und tritt am Tage nach ihrer Be­kannt­ga­be in Kraft.

 
Der voll­stän­di­ge In­halt der All­ge­mein­ver­fü­gung kann neben der In­ter­net­sei­te der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen auch zu den Ge­schäfts­zei­ten in der
  • Dienst­stel­le der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen in Dres­den, Stauf­fen­berg­al­lee 2, 01099 Dres­den,
  • Dienst­stel­le der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen in Leip­zig, Brau­stra­ße 2, 04107 Leip­zig,
  • Dienst­stel­le der Lan­des­di­rek­ti­on Sach­sen in Chem­nitz, Alt­chem­nit­zer Stra­ße 41, 09120 Chem­nitz
     
ein­ge­se­hen wer­den.
 
8. Für diese All­ge­mein­ver­fü­gung wer­den keine Kos­ten er­ho­ben.
 

Hin­wei­se:
Im unter Zif­fer 1 fest­ge­leg­ten ge­fähr­de­ten Ge­biet sind die in der An­la­ge: Schutz­maß­nah­men im ge­fähr­de­ten Ge­biet auf­grund des Aus­bruchs der Afri­ka­ni­schen Schwei­ne­pest bei Wild­schwei­nen im Frei­staat Sach­sen, die kraft Ge­setz gel­ten: Stand: 03.11.2020 dar­ge­stell­ten Vor­ga­ben zu be­ach­ten. Bei den dort dar­ge­stell­ten An­for­de­run­gen han­delt es sich um Pflich­ten der Schwei­ne­hal­ter und Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten, die sich un­mit­tel­bar aus der SchwPestV er­ge­ben.
 
Dazu ge­hö­ren die Schutz­maß­nah­men für das unter Zif­fer 2 fest­ge­leg­te ge­fähr­de­te Ge­biet1, die sich aus § 14d Abs. 4, § 14e Abs. 1, § 14f Abs. 1, § 14g Abs. 1, § 14h Abs. 1, § 14i Abs. 1 und § 14j Abs. 1 der SchwPestV i. V. m. Art. 15 und 16 der Richt­li­nie 2002/60/EG sowie gemäß Durch­füh­rungs­be­schluss 2014/709/EU der KOM er­ge­ben.
 
Im Ein­zel­fall und beim Vor­lie­gen der in der SchwPestV näher be­zeich­ne­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen die zu­stän­di­gen Le­bens­mit­tel­über­wa­chungs- und Ve­te­ri­när­äm­ter Aus­nah­men ge­neh­mi­gen be­züg­lich:
  • des Ver­brin­gens le­ben­der Schwei­ne (§ 14f Abs. 2 bis Abs. 5 SchwPestV)
  • des Ver­brin­gens von fri­schem Schwei­ne­fleisch und Schwei­ne­fleisch­erzeug­nis­sen (§ 14g Abs. 2 bis Abs. 5 SchwPestV)
  • des Ver­brin­gens von Sper­ma, Ei­zel­len und Em­bryo­nen (§ 14h Abs. 2 und Abs. 3 SchwPestV)
  • des Ver­brin­gens von Wild­schwei­nen, Wild­schwei­ne­fleisch und Wild­schwei­ne­fleisch­erzeug­nis­sen (§ 14i Abs. 2 SchwPestV)
  • des Ver­brin­gens von tie­ri­sche Ne­ben­pro­duk­ten (§ 14j Abs. 2 SchwPestV).


 

 

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