Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 24. Oktober 2020
Zweistufiges System zur Festlegung von Maßnahmen eingeführt
Neu in die Corona-Schutz-Verordnung aufgenommen wurde die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen. Außerdem gibt es eine Neuerung in Bezug auf Hygienekonzepte. Erstmals ist ein Ansprechpartner für die Einhaltung und Umsetzung des Konzeptes, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tagen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu benennen.
Die Vorgaben für Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen wurden neu gefasst. Es gibt nun ein zweistufiges System, welches für die Wochen-Inzidenz ab 35 sowie ab 50 Infizierten pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen, bestimmte vom Freistaat als Rahmen vorgegebene Maßnahmen vorsieht. Diese sind durch die Landkreise und kreisfreien Städte zu erlassen und ortsüblich bekannt zu geben.
Bei einer Wochen-Inzidenz von 35 muss unter anderem die Kontaktverfolgung insbesondere in der Gastronomie und Hotellerie sowie Bildungseinrichtungen stattfinden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung muss für Orte im öffentlichen Raum angeordnet werden, an denen Menschen dichter und enger zusammen kommen. Konkrete Festlegungen treffen Landkreise und kreisfreie Städte. Feiern im öffentlichen und privaten Raum sind ausschließlich im Familien- und Freundeskreis und mit höchstens 25 Teilnehmern erlaubt. Die Personenanzahl bei Veranstaltungen ist zu reduzieren (Außen: 250 Personen, Innen: 150 Personen), Schank- und Speisewirtschaften müssen von 23:00 Uhr - 05:00 Uhr des Folgetages schließen. In dieser Zeit ist die Abgabe von Alkohol untersagt.
Ab einer Wochen-Inzidenz von 50 werden Feiern im öffentlichen und privaten Raum ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu 10 Personen erlaubt. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zusätzlich in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigen Publikumsverkehr anzuordnen. Orte legen die Landkreise und kreisfreien Städte fest. Schank- und Speisewirtschaften müssen bereits ab 22:00 Uhr schließen. Die Abgabe von Alkohol ist ebenfalls bereits ab 22:00 Uhr untersagt. Veranstaltungen dürfen nur noch mit bis zu 100 Personen stattfinden. Prostitutionsstätten sind zu schließen. Details sind im Verordnungstext einsehbar.
Die Rechtsverordnung gilt vom 24. Oktober 2020 bis einschließlich 25. Januar 2021.
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung