Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Görlitz zur Durchführung der Wahl des Kreistages am 9. Juni 2024 im Landkreis Görlitz
Gemäß §§ 1 Abs. 4, 48 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674) gibt der Landrat des Landkreises Görlitz bekannt:
I. Wahltag
Der Wahltag der Kreistagswahl ist der 9. Juni 2024.
Am gleichen Tag finden die Wahl zum Europäischen Parlament und die Gemeinderatswahlen im Landkreis Görlitz statt. Gemäß § 1 Abs. 4 Kommunalwahlordnung in Verbindung mit § 57 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes werden diese Wahlen als organisatorisch verbundene Wahlen durchgeführt. Es werden einheitliche Wahlbezirke gebildet und einheitliche Wählerverzeichnisse erstellt. Die Wahlräume sind dieselben.
II. Zahl der zu wählenden Kreisräte
Aufgrund von § 25 Abs. 2 Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO) sind 86 Kreisräte zu wählen.
III. Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise
Aufgrund von § 50 Abs. 2 KomWG und des Beschlusses Nr. 232/2023 des Kreistages des Landkreises Görlitz vom 14. Juni 2023 wird das Gebiet des Landkreises Görlitz zur Kreistagswahl am 9. Juni 2024 in 9 Wahlkreise eingeteilt und wie folgt abgegrenzt:
Wahlkreis Nr. | Der Wahlkreis umfasst das Gebiet der |
1 | Gemeinden Groß Düben, Schleife, Trebendorf, Gablenz und Weißkeißel, Stadt Bad Muskau und Große Kreisstadt Weißwasser/O.L. |
2 | Gemeinden Krauschwitz i.d. O.L., Boxberg/O.L., Rietschen, Kreba-Neudorf und Hähnichen, Stadt Rothenburg/O.L. und Große Kreisstadt Niesky |
3 | Gemeinden Mücka, Hohendubrau, Quitzdorf am See, Waldhufen, Horka, Kodersdorf, Neißeaue, Schöpstal, Vierkirchen, Königshain, Markersdorf und Stadt Reichenbach/O.L. |
4 | Von der Großen Kreisstadt Görlitz die Stadt-/Ortsteile Ludwigsdorf, Ober-Neundorf, Klingewalde, Königshufen, Nikolaivorstadt, Historische Altstadt und Innenstadt |
5 | Von der Großen Kreisstadt Görlitz die Stadt-/Ortsteile Rauschwalde, Biesnitz, Südstadt, Weinhübel, Deutsch Ossig, Hagenwerder, Tauchritz, Schlauroth, Klein Neundorf und Kunnerwitz |
6 | Gemeinden Oppach, Beiersdorf, Lawalde, Großschweidnitz, Schönau-Berzdorf a.d. Eigen und Rosenbach, Große Kreisstadt Löbau und Städte Bernstadt a.d. Eigen und Ostritz |
7 | Gemeinden Schönbach, Dürrhennersdorf und Kottmar, Stadt Neusalza- Spremberg, Stadt Herrnhut und Stadt Ebersbach-Neugersdorf |
8 | Gemeinden Leutersdorf, Hainewalde, Großschönau, Oderwitz Bertsdorf-Hörnitz, Jonsdorf, Olbersdorf und Oybin, Stadt Seifhennersdorf |
9 | Gemeinde Mittelherwigsdorf und Große Kreisstadt Zittau |
IV. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Parteien und Wählervereinigungen werden aufgefordert, Wahlvorschläge für die Wahl zum Kreistag wahlkreisbezogen und schriftlich einzureichen.
Diese können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 4. April 2024 bis 18.00 Uhr beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses im Landratsamt unter folgender Anschrift schriftlich eingereicht werden:
Landratsamt Görlitz
Vorsitzender des Kreiswahlausschusses
Bahnhofstraße 24
02826 Görlitz
Die schriftlichen Wahlvorschläge können auch persönlich während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes Görlitz oder nach Vereinbarung eingereicht werden. Für die Einreichung der Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen.
V. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Inhalt und Form der Wahlvorschläge und die den Wahlvorschlägen beizufügenden Unterlagen werden durch §§ 6, 6a, 6b, 6c, 6d und 6e KomWG, sowie § 16 SächsKomWO bestimmt. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 der SächsKomWO eingereicht werden.
Wahlvorschläge können von Parteien und von Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Jeder Wahlvorschlag für die Kreistagswahl darf höchstens 15 Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die erforderlichen Vordrucke sind beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses während der allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes erhältlich. Außerdem können die Vordrucke von der Internetseite des Landkreises Görlitz heruntergeladen werden (www.kreis-goerlitz.de).
Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
- als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
- Wahlgebiet und Wahlkreis.
Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für niemanden dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Paßgesetzes) angegeben werden.
Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6c Absatz 2 KomWG teilgenommen haben.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 zur SächsKomWO, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) und dass sie oder er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
- für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 zur SächsKomWO,
- beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 zur SächsKomWO und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20 zur SächsKomWO, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,
- im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
- beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
- beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 zur SächsKomWO,
- bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes.
VI. Hinweise auf Bestimmungen über erforderliche Unterstützungsunterschriften
Die Notwendigkeit und die Anzahl von Unterstützungsunterschriften bestimmen sich nach § 6b KomWG und § 17 SächsKomWO.
Jeder Wahlvorschlag für einen Wahlkreis muss im Landkreis Görlitz von 23 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).
Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
- im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
- seit der letzten Wahl im Kreistag des Landkreises Görlitz vertreten ist,
bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen.
Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach dem Muster der Anlage 23 zur SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen. Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. Die Identität und die Wahlberechtigung der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sind auf dem Unterschriftsblatt zu bescheinigen.
Gemäß § 17 Abs. 3 SächsKomWO haben Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, dies beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (d.h. spätestens am 28. März 2024), schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Die oder der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.
Der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses legt für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl von Unterstützungsunterschriften bedarf, ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis für jede Gemeinde im Wahlgebiet zur Auslegung in der Gemeinde an. Bei Verwaltungsgemeinschaften erfolgt die Auslegung in der erfüllenden Gemeinde und bei Verwaltungsverbänden am Sitz des Verwaltungsverbandes. Die Unterstützungsverzeichnisse werden den Gemeinden unverzüglich nach Einreichung eines Wahlvorschlages übergeben. Wahlberechtigte können die Unterstützungsunterschrift bis spätestens am 4. April 2024 bis 18.00 Uhr leisten. Die Unterstützungsunterschriften können an den anderen Tagen während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeinden geleistet werden. Die Öffnungszeiten der Gemeinden sind auf den Internetseiten der Gemeinden ersichtlich, bzw. bei den Gemeinden zu erfragen.
Wahl-kreis | Stelle, bei der Unterstützungsunterschriften geleistet werden können | Unterstützungs-unterschriften für die Stadt/Gemeinde | Anschrift der Stelle, bei der die Unterstützungs-unterschriften geleistet werden können |
1 | Stadtverwaltung Bad Muskau Einwohnermeldeamt | Bad Muskau Gablenz | Berliner Straße 47 02953 Bad Muskau |
1 | Gemeindeamt Schleife Meldeamt | Groß Düben Schleife Trebendorf | Friedensstraße 83 02959 Schleife |
1 | Rathaus Weißwasser/O.L. Eingang Bürgerbüro | Weißkeißel Weißwasser/O.L. | Marktplatz (Eingang Karl-Marx-Straße) 02943 Weißwasser/O.L. |
2 | Gemeindeverwaltung Boxberg/O.L. Einwohnermeldeamt | Boxberg/O.L. | Südstraße 4 02943 Boxberg/O.L. |
2 | Gemeindeverwaltung Krauschwitz i.d. O.L. Einwohnermeldewesen | Krauschwitz i.d. O.L. | Geschwister-Scholl-Str. 100 02957 Krauschwitz i.d. O.L. |
2 | Gemeindeverwaltung Rietschen Einwohnermeldeamt | Kreba-Neudorf Rietschen | Forsthausweg 2 02956 Rietschen |
2 | Stadtverwaltung Niesky Einwohnermeldeamt | Niesky | Muskauer Straße 20/22 02906 Niesky |
2 | Stadtverwaltung Rothenburg/O.L. | Hähnichen Rothenburg/O.L. | Marktplatz 1 02929 Rothenburg/O.L. |
3 | Verwaltungsverband Diehsa Gewandhaus | Hohendubrau Mücka Quitzdorf am See Waldhufen | Ortsteil Diehsa Kollmer Str. 1 02906 Waldhufen |
3 | Verwaltungsverband Weißer Schöps/Neiße | Horka Kodersdorf Neißeaue Schöpstal | Straße der Freundschaft 1 02923 Kodersdorf |
3 | Stadtverwaltung Reichenbach/O.L. | Königshain Reichenbach/O.L. Vierkirchen | Görlitzer Straße 4 02894 Reichenbach/O.L. |
3 | Gemeindeverwaltung Markersdorf | Markersdorf | Kirchstraße 3 02829 Markersdorf |
4 | Stadt Görlitz Bürgerbüro in der Jägerkaserne | Görlitz | Hugo-Keller-Straße 14 02826 Görlitz |
5 | Stadt Görlitz Bürgerbüro in der Jägerkaserne | Görlitz | Hugo-Keller-Straße 14 02826 Görlitz |
6 | Stadtverwaltung Löbau Pass- und Meldebehörde | Großschweidnitz Lawalde Löbau Rosenbach | Johannisstraße 1A 02708 Löbau |
6 | Gemeindeverwaltung Oppach Einwohnermeldeamt | Beiersdorf Oppach | August-Bebel-Straße 32 02736 Oppach |
6 | Stadt Bernstadt a. d. Eigen Rathaus | Bernstadt a. d. Eigen Schönau-Berzdorf a. d. Eigen | Bautzener Str. 21 02748 Bernstadt a. d. Eigen |
6 | Stadtverwaltung Ostritz | Ostritz | Markt 1 02899 Ostritz |
7 | Stadtverwaltung Neusalza-Spremberg Melde- und Passamt | Dürrhennersdorf Neusalza-Spremberg Schönbach | Kirchstraße 17 02742 Neusalza-Spremberg |
7 | Gemeindeamt Kottmar | Kottmar | Ortsteil Eibau Hauptstraße 62 02739 Kottmar |
7 | Stadtverwaltung Ebersbach-Neugersdorf Einwohnermeldeamt | Ebersbach-Neugersdorf | Weberstraße 22 02730 Ebersbach-Neugersdorf |
7 | Stadtamt Herrnhut Einwohnermeldeamt | Herrnhut | Löbauer Straße 18 02747 Herrnhut |
8 | Gemeindeverwaltung Oderwitz | Oderwitz | Straße der Republik 54 02791 Oderwitz |
8 | Gemeindeverwaltung Leutersdorf | Leutersdorf | Sachsenstraße 9 02794 Leutersdorf |
8 | Stadt Seifhennersdorf Meldestelle Zi. 14 | Seifhennersdorf | Rathausplatz 1 02782 Seifhennersdorf |
8 | Gemeindeamt Großschönau Einwohnermeldeamt | Großschönau Hainewalde | Hauptstraße 54 02779 Großschönau |
8 | Gemeindeverwaltung Olbersdorf Einwohnermeldeamt | Bertsdorf-Hörnitz Kurort Jonsdorf Olbersdorf Oybin | Oberer Viebig 2a 02785 Olbersdorf |
9 | Gemeindeverwaltung Mittelherwigsdorf Einwohnermeldeamt | Mittelherwigsdorf | Am Gemeindeamt 7 02763 Mittelherwigsdorf |
9 | Stadtverwaltung Zittau Referat Pass- und Meldewesen | Zittau | Franz-Könitzer-Straße 7 02763 Zittau |
VII. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur SächsKomWO) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
VIII. Sorbischer Text zur Ergänzung der Öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Kreistagswahl gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 Sächsische Kommunalwahlordnung
Zjawne wozjewjenje wo přewjedźenju wólbow
Ze sćěhowacym zjawnym wozjewjenjom so na to skedźbni, zo so w blišim času komunalne wólby přewjedu.
Politiske strony a wolerske zjednoćenstwa, kotrež chcedźa so wólbam stajić, su namołwjene, swoje kandidatne lisćiny (wólbne namjety) zapodać.
Tohodla wobsahuje zjawne wozjewjenje tohorunja pokiwy za strony a wolerske zjednoćenstwa, w kotrej formje a hač do hdy maja so wólbne namjety zapodać a za kotre politiske strony a wolerske zjednoćenstwa su podpěrowace podpisma trěbne.
Štóž chce jako měšćanosta/wjesnanosta abo jako krajny rada kandidować, smě tež jako jednotliwa wosoba wólbny namjet zapodać.
Dokładniše informacije namakaće w hamtskich němskich wozjewjenjach.
Görlitz, den 23. Januar 2024
Dr. Stephan Meyer
Landrat
Ansprechpartner Kreiswahlleiter:
