SG Eingliederungshilfe
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) nach Teil 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX)
Zum 01.01.2020 wurde die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen als eigenständiges Leistungsrecht in Teil 2 des SGB IX überführt.
Leistungsberechtigter Personenkreis
Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches sind Menschen mit Behinderungen Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.
Aufgabe der Eingliederungshilfe
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur sozialen Teilhabe
Nachrang der Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Träger der Eingliederungshilfe
Der Landkreis Görlitz ist Träger der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen. Träger der Eingliederungshilfe kann auch der Kommunale Sozialverband Sachsen sein. Die jeweilige Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe richtet sich nach Landesrecht.
Antrag auf Eingliederungshilfe
Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX werden auf Antrag erbracht.
Ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX können Menschen mit Behinderungen beim Landkreis Görlitz als Träger der Eingliederungshilfe stellen.
Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen können als Persönliches Budget ausgeführt werden.
Leistungsberechtigte werden, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, vom Träger der Eingliederungshilfe beraten und, soweit erforderlich, unterstützt.
Daneben stehen bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen Ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstellen (EUTB) als niedrigschwelliges Angebot zur Verfügung.
Anschrift des Trägers der Eingliederungshilfe
Landratsamt des Landkreises Görlitz
Sozialamt - SG Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
Bahnhofstr. 24
02826 Görlitz
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Landratsamt Görlitz
Straße:
Bahnhofstraße 24
PLZ/Ort:
02826
Görlitz
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