Leistunsgewährung

Weitere Informationen für ukrainische Vertriebene zum Wechsel vom Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/SGB XII)

Der Bundesrat hatte am 20.05.2022 den gesetzlichen Regelungen für einen Wechsel vom Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/SGB XII) zugestimmt (Rechtskreiswechsel).

Durch das Jobcenter wurde die Leistungserbringung für ukrainische Vertriebene zwischenzeitlich bis auf wenige noch zu bearbeitende Familien aufgenommen. Auf der Grundlage der Verpflichtung zur übergangsweisen Weiterleistung nach dem AsylbLG durch die Ausländerbehörde erfolgte die Leistungserbringung im Jobcenter jeweils zum Monatswechsel ab 01.07, 01.08 oder 01.09.2022. Somit wurde sichergestellt, dass ein regulärer, nahtloser Leistungsbezug im SGB II stattfindet.

Damit waren z.T. sehr erhebliche Aufwendungen bei der Einreichung von Unterlagen und Antragsformularen für die ukrainischen Geflüchteten aber auch für viele ehrenamtlich Tätige verbunden. Das Engagement insbesondere der ehrenamtlich Tätigen war zutiefst beeindruckend und hat in den meisten Fällen konstruktiv zur schnellen Bearbeitung der Leistungsanträge geführt. Dafür vielen Dank.

Der Gesetzgeber hat den frühesten Leistungsanspruch nach dem SGB II ab 01.06.2022, in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Aufenthaltstitels bzw. der Fiktionsbescheinigung, festgelegt. Demnach bestehen insbesondere für ukrainische Geflüchtete, die ihre Fiktionsbescheinigung vor dem 01.06.2022 erhalten haben, Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II auch für die Zeit ab dem 01.06 bis zum aktuellen Zeitpunkt der Leistungsgewährung.

Da die Ausländerbehörde in diesen Fällen für den Zeitraum vom 01.06.2022 bis maximal zum 31.08.2022 noch Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen nach dem SGB II erbringen konnte,  müssen diese Leistungen zwischen dem Jobcenter und der Ausländerbehörde  ab September noch abschließend bearbeitet werden. Dazu müssen die in der Zeit ab dem 01.06.2022 durch die Ausländerbehörde bereits erbrachten Leistungen mit denen des Jobcenters verrechnet werden. In diesem Zuge können dann die Nachbewilligungen für bisher unberücksichtigte Anspruchsmonate, welche durch die Ausländerbehörde noch nicht oder nicht in voller Höhe erbracht worden sind, nachbewilligt werden. Dazu gehören alle Leistungsansprüche wie Regelbedarf, Kosten der Unterkunft, Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder und die Einmalzahlung, soweit die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall bestehen. Umfasst sind demnach auch ggf. bisher aufgelaufene Mietschulden oder offene Rechnungen z.B. für Mittagessen.

Wie schon bei der Aufnahme der laufenden Leistungen sind auch hier umfangreiche Prüfungen und Berechnungen einschließlich des Erlasses rechtssicherer Bescheide zu bewerkstelligen. Die Nachbewilligungen werden deshalb eine größere Zeitspanne in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie, dass Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse grundsätzlich dem Jobcenter anzuzeigen sind. Besonders wichtig sind Angaben zum Einkommen, Wohnortwechsel oder die Rückkehr in Ihr Heimatland. Kurzfristige Ortsabwesenheiten müssen ebenfalls angezeigt und vom Jobcenter genehmigt werden. Sie helfen damit, eine rechtssichere Leistungsgewährung sicher zustellen und Vermeiden gleichzeitig unangenehme Rechtsfolgen, wie etwa die Rückforderung von Zahlungen.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Leistungsgewährung nach dem SGB II auch von der Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels/ Ihrer Fiktionsbescheinigung abhängt. Sie sollten sich deshalb kurz vor dem Ende der Gültigkeit Ihrer Fiktionsbescheinigung um die Verlängerung derselben bei der Ausländerbehörde bemühen und eine Kopie der Verlängerung als Nachweis im Jobcenter einreichen.

Allgemeine Informationen - Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine

Ab 1. Juni werden die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII erfolgen. Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt worden ist oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die erkennungsdienstliche Behandlung bis zum 31. August 2022 nachzuholen.

Durch den Wechsel ins Sozialgesetzbuch werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration werden die Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.

Wie erhalte ich Leistungen nach dem SGB II ?

Ab 01.06.2022 muss ein entsprechender Antrag gestellt werden!

Antragsformulare

Antragsformulare und zugehörige Ausfüllhilfen in Ukrainisch
AntragsnameAntragsunterlagen DeutschAusfüllhilfe Ukrainisch
Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)DE-GrundantragUA-Ausfüllhilfe

Hinweisblatt zum Antrag

DE-Hinweisweisblatt zum AntragUA-Hinweisblatt
Zusatzblatt 1DE-Zusatzblatt 1 KdUUA-Zusatzblatt 1
Zusatzblatt 2.1DE-Zusatzblatt 2.1 EinkommenUA-Zusatzblatt 2.1
Zusatzblatt 3DE-Zusatzblatt 3 VermögenUA-Zusatzblatt 3
Zusatzblatt für Leistungen Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)DE-Zusatzblatt Bildung und TeilhabeUA-Zusatzblatt BuT
Zusatzblatt EingliederungDE-Zusatzblatt EingliederungUA-Zusatzblatt EINGL
Merkblätter
Merkblatt zur Anforderung von KontoauszügenDE-Merkblatt KontoauszügeUA-Merkblatt Kontoauszüge
Merkblatt für Flüchtlinge mit AufenthaltstitelDE-Merkblatt Flüchtliche AufenthaltstitelUA-Merkblatt Flüchtliche Aufenthaltstitel
Infoblatt für AUBDE-Infoblatt für AUBUA-Infoblatt für AUB

Bitte beachten Sie, dass der Antrag möglichst in deutscher Sprache eingereicht werden sollte (§19 SGB X)!

Welche Unterlagen werden bei der Beantragung benötigt?

  • Aufenthaltstitel/ Fiktionsbescheinigung
  • Kontonummer/ Bankverbindung (aktuelle Kontoauszüge)
  • Nachweis, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind
  • Eventuell Arbeitsvertrag und Lohnbescheinigung
  • Mietvertrag
  • Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen (z.B. Rentenbescheid)

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und es kann je nach Sachverhalt notwendig werden weitere Unterlagen einzureichen!

Wie komme ich zu einem eigenen Girokonto?

Damit wir Ihnen Ihre Leistungen pünktlich auszahlen können benötigen Sie ein Girokonto (innerhalb der EU), das Sie  bei jeder Bank/ Sparkasse eröffnen können!

Dazu benötigen Sie nachfolgende Unterlagen:

  • Aufenthaltstitel/ Fiktionsbescheinigung
  • Meldebestätigung der Gemeinde
  • TIN-Nummer
  • Personalausweis/ Reisepass

Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrem Geldinstitut!

Krankenversicherung

Während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II sind Sie im Regelfall in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dies übernimmt die Kosten bei Arztbesuchen und notwendigen Behandlungen. Sie können sich eine Krankenversicherung frei wählen. Wir empfehlen Ihnen eine Versicherung an Ihrem Wohnort, damit Sie einen Ansprechpartner vor Ort haben.

Standort Zittau

AOK Plus

Hochwaldstr. 4

02763 Zittau

Barmer

Neustadt 47

02763 Zittau

IKK classic

Frauenstr. 20

02763 Zittau

Standort Niesky

AOK Plus

Bautzener Str. 23

02906 Niesky

Standort Weißwasser

AOK Plus

Schillerstr. 1

02943 Weißwasser

Standort Löbau

AOK Plus

An der Wiedemuth 2

02708 Löbau

Standort Görlitz

AOK Plus

Klosterplatz 18-19

02826 Görlitz

DAK-Gesundheit

Schulstr. 6

02826 Görlitz

IKK classic

Wilhelmsplatz 7

02826 Görlitz

Barmer

Berliner Str. 23

02826 Görlitz

SBK

Postplatz 21

02826 Görlitz

Leistungen die dem Anspruch auf SGB II Leistungen vorgehen (Vorrangige Leistungen)


Hausanschrift

Landratsamt Görlitz
Bahnhofstraße 24
02826 Görlitz
 
Postanschrift
Landratsamt Görlitz
PF 30 01 52
02806 Görlitz

Wichtig: Bei Schriftverkehr betreffendes Amt angeben!
 


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