Leistunsgewährung
Weitere Informationen für ukrainische Vertriebene zum Wechsel vom Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/SGB XII)
Der Bundesrat hatte am 20.05.2022 den gesetzlichen Regelungen für einen Wechsel vom Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/SGB XII) zugestimmt (Rechtskreiswechsel).
Durch das Jobcenter wurde die Leistungserbringung für ukrainische Vertriebene zwischenzeitlich bis auf wenige noch zu bearbeitende Familien aufgenommen. Auf der Grundlage der Verpflichtung zur übergangsweisen Weiterleistung nach dem AsylbLG durch die Ausländerbehörde erfolgte die Leistungserbringung im Jobcenter jeweils zum Monatswechsel ab 01.07, 01.08 oder 01.09.2022. Somit wurde sichergestellt, dass ein regulärer, nahtloser Leistungsbezug im SGB II stattfindet.
Damit waren z.T. sehr erhebliche Aufwendungen bei der Einreichung von Unterlagen und Antragsformularen für die ukrainischen Geflüchteten aber auch für viele ehrenamtlich Tätige verbunden. Das Engagement insbesondere der ehrenamtlich Tätigen war zutiefst beeindruckend und hat in den meisten Fällen konstruktiv zur schnellen Bearbeitung der Leistungsanträge geführt. Dafür vielen Dank.
Der Gesetzgeber hat den frühesten Leistungsanspruch nach dem SGB II ab 01.06.2022, in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Aufenthaltstitels bzw. der Fiktionsbescheinigung, festgelegt. Demnach bestehen insbesondere für ukrainische Geflüchtete, die ihre Fiktionsbescheinigung vor dem 01.06.2022 erhalten haben, Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II auch für die Zeit ab dem 01.06 bis zum aktuellen Zeitpunkt der Leistungsgewährung.
Da die Ausländerbehörde in diesen Fällen für den Zeitraum vom 01.06.2022 bis maximal zum 31.08.2022 noch Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen nach dem SGB II erbringen konnte, müssen diese Leistungen zwischen dem Jobcenter und der Ausländerbehörde ab September noch abschließend bearbeitet werden. Dazu müssen die in der Zeit ab dem 01.06.2022 durch die Ausländerbehörde bereits erbrachten Leistungen mit denen des Jobcenters verrechnet werden. In diesem Zuge können dann die Nachbewilligungen für bisher unberücksichtigte Anspruchsmonate, welche durch die Ausländerbehörde noch nicht oder nicht in voller Höhe erbracht worden sind, nachbewilligt werden. Dazu gehören alle Leistungsansprüche wie Regelbedarf, Kosten der Unterkunft, Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Kinder und die Einmalzahlung, soweit die Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall bestehen. Umfasst sind demnach auch ggf. bisher aufgelaufene Mietschulden oder offene Rechnungen z.B. für Mittagessen.
Wie schon bei der Aufnahme der laufenden Leistungen sind auch hier umfangreiche Prüfungen und Berechnungen einschließlich des Erlasses rechtssicherer Bescheide zu bewerkstelligen. Die Nachbewilligungen werden deshalb eine größere Zeitspanne in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie, dass Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse grundsätzlich dem Jobcenter anzuzeigen sind. Besonders wichtig sind Angaben zum Einkommen, Wohnortwechsel oder die Rückkehr in Ihr Heimatland. Kurzfristige Ortsabwesenheiten müssen ebenfalls angezeigt und vom Jobcenter genehmigt werden. Sie helfen damit, eine rechtssichere Leistungsgewährung sicher zustellen und Vermeiden gleichzeitig unangenehme Rechtsfolgen, wie etwa die Rückforderung von Zahlungen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Leistungsgewährung nach dem SGB II auch von der Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels/ Ihrer Fiktionsbescheinigung abhängt. Sie sollten sich deshalb kurz vor dem Ende der Gültigkeit Ihrer Fiktionsbescheinigung um die Verlängerung derselben bei der Ausländerbehörde bemühen und eine Kopie der Verlängerung als Nachweis im Jobcenter einreichen.
Allgemeine Informationen - Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine
Ab 1. Juni werden die Hilfen und Sozialleistungen für hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII erfolgen. Voraussetzung ist, dass sie erkennungsdienstlich behandelt worden sind und einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz beantragt haben, ihnen diesbezüglich eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist oder Ihnen ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz erteilt wurde und sie die sonstigen Voraussetzungen für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.
Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt worden ist oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht erkennungsdienstlich behandelt worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die erkennungsdienstliche Behandlung bis zum 31. August 2022 nachzuholen.
Durch den Wechsel ins Sozialgesetzbuch werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und die Integration gewährleistet. Zur Gewährleistung und Erleichterung der Integration werden die Möglichkeit der sofortigen Arbeitsaufnahme klargestellt und Erleichterungen bei Wohnsitzauflagen insbesondere in Fällen der Aufnahme einer Beschäftigung, beim Besuch von Integrationskursen und von Weiterbildungsmaßnahmen vorgenommen.
Wie erhalte ich Leistungen nach dem SGB II ?
Ab 01.06.2022 muss ein entsprechender Antrag gestellt werden!
Antragsname | Antragsunterlagen Deutsch | Ausfüllhilfe Ukrainisch |
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Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) | DE-Grundantrag | UA-Ausfüllhilfe |
Hinweisblatt zum Antrag | DE-Hinweisweisblatt zum Antrag | UA-Hinweisblatt |
Zusatzblatt 1 | DE-Zusatzblatt 1 KdU | UA-Zusatzblatt 1 |
Zusatzblatt 2.1 | DE-Zusatzblatt 2.1 Einkommen | UA-Zusatzblatt 2.1 |
Zusatzblatt 3 | DE-Zusatzblatt 3 Vermögen | UA-Zusatzblatt 3 |
Zusatzblatt für Leistungen Bildung und Teilhabe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) | DE-Zusatzblatt Bildung und Teilhabe | UA-Zusatzblatt BuT |
Zusatzblatt Eingliederung | DE-Zusatzblatt Eingliederung | UA-Zusatzblatt EINGL |
Merkblatt zur Anforderung von Kontoauszügen | DE-Merkblatt Kontoauszüge | UA-Merkblatt Kontoauszüge |
Merkblatt für Flüchtlinge mit Aufenthaltstitel | DE-Merkblatt Flüchtliche Aufenthaltstitel | UA-Merkblatt Flüchtliche Aufenthaltstitel |
Infoblatt für AUB | DE-Infoblatt für AUB | UA-Infoblatt für AUB |
Bitte beachten Sie, dass der Antrag möglichst in deutscher Sprache eingereicht werden sollte (§19 SGB X)!
Welche Unterlagen werden bei der Beantragung benötigt?
- Aufenthaltstitel/ Fiktionsbescheinigung
- Kontonummer/ Bankverbindung (aktuelle Kontoauszüge)
- Nachweis, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind
- Eventuell Arbeitsvertrag und Lohnbescheinigung
- Mietvertrag
- Nachweis über den Bezug von Sozialleistungen (z.B. Rentenbescheid)
Diese Aufzählung ist nicht abschließend und es kann je nach Sachverhalt notwendig werden weitere Unterlagen einzureichen!
Wie komme ich zu einem eigenen Girokonto?
Damit wir Ihnen Ihre Leistungen pünktlich auszahlen können benötigen Sie ein Girokonto (innerhalb der EU), das Sie bei jeder Bank/ Sparkasse eröffnen können!
Dazu benötigen Sie nachfolgende Unterlagen:
- Aufenthaltstitel/ Fiktionsbescheinigung
- Meldebestätigung der Gemeinde
- TIN-Nummer
- Personalausweis/ Reisepass
Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei Ihrem Geldinstitut!
Krankenversicherung
Während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II sind Sie im Regelfall in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert, dies übernimmt die Kosten bei Arztbesuchen und notwendigen Behandlungen. Sie können sich eine Krankenversicherung frei wählen. Wir empfehlen Ihnen eine Versicherung an Ihrem Wohnort, damit Sie einen Ansprechpartner vor Ort haben.
Standort Zittau
AOK Plus Hochwaldstr. 4 02763 Zittau | Barmer Neustadt 47 02763 Zittau | IKK classic Frauenstr. 20 02763 Zittau |
Standort Niesky
AOK Plus Bautzener Str. 23 02906 Niesky |
Standort Weißwasser
AOK Plus Schillerstr. 1 02943 Weißwasser |
Standort Löbau
AOK Plus An der Wiedemuth 2 02708 Löbau |
Standort Görlitz
AOK Plus Klosterplatz 18-19 02826 Görlitz | DAK-Gesundheit Schulstr. 6 02826 Görlitz | IKK classic Wilhelmsplatz 7 02826 Görlitz |
Barmer Berliner Str. 23 02826 Görlitz | SBK Postplatz 21 02826 Görlitz |
Leistungen die dem Anspruch auf SGB II Leistungen vorgehen (Vorrangige Leistungen)
- Kindergeldanspruch: Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeldanspruch
- Unterhaltsvorschuss