SG Untere Immissionsschutzbehörde

Wichtig: Bei Schrift-verkehr betreffendes Amt angeben!
Aufgaben Immissionsschutz
Datenschutzrechtliche Informationen nach Artikel 13 DSGVO
Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und Sachgüter vor Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen zu schützen, soweit diese Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Dabei ist die Aufgabe der Unteren Immissionsschutzbehörde der Vollzug des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen hinsichtlich der von Anlagen verursachten Immissionen (mit Ausnahme der Anlagen, die in den Geltungsbereich der Störfallverordnung oder des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes fallen), dies untersetzt sich im Einzelnen wie folgt:
Anlagenbezogener Immissionsschutz
Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen definiert das Bundesimmissionsschutzgesetz als genehmigungsbedürftige Anlagen.
Diese Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen genannt. Im Landkreis Görlitz sind davon insbesondere große Feuerungsanlagen, Windenergieanlagen, Umspannwerke, Metallver- und - bearbeitungsanlagen, Oberflächenbehandlungsanlagen, Tierhaltungsanlagen, Anlagen der Nahrungsmittelherstellung, Abfallanlagen, große Lager, Anlagen der Textilindustrie, Motorsportanlagen und Schießstände von Bedeutung. Aufgabe der unteren Immissionsschutzbehörde ist die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes dieser Anlagen unter Berücksichtigung aller öffentlich- rechtlichen Belange, die von der Anlage berührt werden, sowie die Genehmigung wesentlicher Änderungen dieser Anlagen. Das Genehmigungsverfahren wird in Abhängigkeit von der Umweltrelevanz des Vorhabens mit oder ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Vorhabensträger erhalten durch dieses Verfahren ein hohes Maß an Rechtssicherheit und die Schutzgüter werden vorsorglich vor allen möglichen schädlichen Umweltauswirkungen der genehmigten Anlagen geschützt.
Zur Sicherung des dauerhaften Schutzes hat die Untere Immissionsschutzbehörde auch die Aufgabe der Überwachung dieser Anlagen sowie der Anordnung von Maßnahmen, sofern nur mit diesen der hohe und sich ständig verbessernde Umweltstandard gehalten werden kann. Deshalb gibt es in der Immissionsschutzbehörde für die genannten Anlagentypen Spezialisten, die auch in bundesweiten Fachkreisen arbeiten, und dadurch immer zum Stand der (Umweltschutz-) Technik für den entsprechenden Anlagentyp aussagefähig sind und Mängel an der überwachten Anlage auch erkennen können.
Die Aufgaben der Unteren Immissionsschutzbehörde beschränken sich aber nicht nur auf die Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. Auch bei allen anderen Anlagen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz als sogenannte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen definiert, diese bedürfen meist einer Baugenehmigung oder der Zulassung einer anderen Behörde, können aber auch zulassungsfrei sein. Hier hat der Betreiber immissionsschutzrechtliche Pflichten zur Verhinderung oder Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen zu erfüllen. Diese werden von der unteren Immissionsschutzbehörde im Zulassungsverfahren - sofern die untere Immissionsschutzbehörde daran beteiligt wird - geltend gemacht. Sie werden aber auch in eigener Zuständigkeit durch schlichtes Verwaltungshandeln (wie Beratung, Aufforderung, Anhörung…) oder durch Anordnung durchgesetzt, wenn bei der Prüfung von Beschwerden und Hinweisen zu diesen Anlagen oder bei behördlichen Überwachungen Handlungsbedarf festgestellt wird.
Im Landkreis Görlitz sind folgende Anlagen, für die in Verordnungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz besondere immissionsschutzrechtliche Anforderungen festgesetzt sind, von Bedeutung:
- kleine und mittlere Feuerungsanlagen
- Anlagen, in denen flüchtige organische Verbindungen verwendet werden, wie Oberflächenbehandlungs- und Beschichtungsanlagen, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen
- Holz ver- oder bearbeitende Betriebe
- Sport- und Freizeitanlagen
- Tankstellen
- Sendefunkanlagen, Erdkabel und Freileitungen sowie Umspann- und Schaltanlagen
- Rasenmäher, Baumaschinen, Fahrzeuge zur Müllentsorgung und zum Straßenunterhalt sowie andere besonders laute Maschinen und Geräte, die im Freien in besonders empfindlichen Gebieten eingesetzt werden.
Aber auch alle hier nicht genannten Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder - sofern sie nicht vermeidbar sind - nach dem "Stand der Technik" beschränkt werden.
Gebietsbezogener Immissionsschutz
Neben der Hauptaufgabe anlagenbezogener Immissionsschutz hat die untere Immissions-schutzbehörde auch Aufgaben beim gebietsbezogenen Immissionsschutz und beim Klimaschutz. Dabei ist sie das Bindeglied zwischen der für gebietsbezogenen Immissionsschutz im Freistaat Sachsen zuständigen Fachbehörde (Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie) und den Gemeinden, Bürgern, Bildungseinrichtungen, Planungsträgern und sonstigen Interessierten. Dabei geht es um die Information über die Immissions- und lufthygienische Situation im Landkreis, die Beratung der Planungsträger hinsichtlich der Vermeidung von Immissionskonflikten bei Planungen, die Bearbeitung von Beschwerden und Anfragen zur Immissionssituation im Landkreis Görlitz und die Begleitung der Gemeinden bei der Erstellung von Maßnahmenplänen zur Verbesserung der Immissionssituation und zum Klimaschutz. Eine besondere Bedeutung dabei nimmt die Luftreinhalteplanung ein, für die die untere Immissionsschutzbehörde eine Zuständigkeit hat. Im Landkreis war es bisher nur erforderlich, für die Stadt Görlitz einen Luftreinhalteplan zu erstellen.
![]() |
Landratsamt Görlitz, Außenstelle Löbau
Straße:
Georgewitzer Straße 52
PLZ/Ort:
02708
Löbau
|
Dienstleistungen:
Öffnungszeiten:
und 13:30 bis 18:00 Uhr
und 13:30 bis 18:00 Uhr