SG Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengesetz
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Landratsamt Görlitz
Sozialamt
SG Schwerbehinderten-recht/ Landesblinden-gesetz
Postfach 300152
02806 Görlitz

Allgemeine Anfragen zum Schwerbehindertenrecht/
Landesblindengesetz richten Sie bitte an die Hotline (während der Sprechzeiten)
Menschen sind behindert, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.
Seit dem 01.08.2008 ist für diese Feststellung des Grades einer Behinderung (GdB) der Landkreis zuständig. Im Landkreis Görlitz erfolgt diese Feststellung auf Antrag im Sozialamt, Sachgebiet Schwerbehindertenrecht in Zittau. Dazu werden von den jeweils behandelnden Ärzten Befunde abgefordert, Gutachten eingeholt und ausgewertet und so der Grad der Behinderung festgestellt. Die Schwerbehinderteneigenschaft entsteht unmittelbar Kraft Gesetzes mit dem Eintritt einer Behinderung, die mit einem Gesamt-GdB von wenigstens 50 zu bewerten ist.
Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt ist, erhalten einen Schwerbehindertenausweis mit dem sie ihre Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen können. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz.
Anträge für die Feststellung der Behinderteneigenschaft können im Internet unter Dienstleistungen/ Formulare Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengesetz ausgedruckt werden.
Darüber hinaus gibt es noch verschiedene Merkzeichen, die bei besonderer Ausprägung der Schwerbehinderung erteilt werden:
- "G" - erheblich gehbehindert
- "aG" - außergewöhnlich gehbehindert
- "B" - die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen
- "H" - hilflos
- "BL" - blind
- "RF" - Rundfunkgebührenbefreiung/Sozialtarife
- "GL" - gehörlos
- "TBl" - Taubblind
Diese Merkzeichen sind neben dem Grad der Behinderung auf den Schwerbehindertenausweisen dokumentiert.
Das Sachgebiet Schwerbehindertenrecht stellt den Schwerbehindertenausweis und alle erforderlichen Bescheinigungen (z.B. Steuerbescheinigung) aus.
Zudem ist das Sachgebiet Schwerbehindertenrecht dafür zuständig, Ansprüche nach dem Landesblindengesetz (LBlindG) und die Zahlung der entsprechenden Leistungen festzustellen.
Blinde, hochgradig Sehbehinderte, Gehörlose und schwerstbehinderte Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben und im Freistaat Sachsen ihren Wohnsitz haben erhalten zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen Leistungen nach diesem Gesetz.