UNB - Naturschutzrechtlicher Härtefallausgleich
Auf der Grundlage des § 40 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO)
gewährt der Freistaat Sachsen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzielle Hilfe bei Ertragsausfällen, die durch wesentliche Nutzungserschwernisse eines Grundstücks im Sinne von § 40 Absatz 6 Satz 1 SächsNatSchG
entstanden sind. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Verfahrensweise
1. Schadensanzeige gemäß § 4 HärtefallausglVO
Wirtschaftliche Schäden sind durch den Antragsteller unverzüglich nach deren Eintritt bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Diese Anzeige ergeht formlos unter Angabe von
- Flächendaten (Gemarkung, Flur, Flurstück und Flächengröße),
- Schadensursachen,
- durchgeführten Maßnahmen zur Schadensabwehr,
- Bewirtschaftungsdaten, z.B. Besatzdaten bei Teichen, Bestelldaten bei Flächen.
2. Antragsbearbeitung/Fristen
Antragsfrist ist der 31. März für das jeweils vergangene Jahr. Die Antragstellung erfolgt bei der unteren Naturschutzbehörde.
Im Antrag sind die Deckungsbeitragsverluste nachzuweisen. Für fischereiwirtschaftliche Schäden sind dafür die Formblätter der Fischereibehörde bindend.
Eingehende Schäden werden nach folgenden Kriterien geprüft:
- Wurde der Schaden unverzüglich angezeigt?
- Ist die Höhe des Schadens als Deckungsbeitragsverlust nachgewiesen?
- Wurden wirtschaftliche Angaben (Besatz, Abfischung, Bestell- und Erntedaten) rechtzeitig mitgeteilt?
- Fachliche Prüfung durch die land-, forst- bzw. fischereiwirtschaftlichen Fachbehörden.
Die abschließende Entscheidung erfolgt je nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.