UNB - Haltung & Zucht geschützter Arten

Internationaler/ Handelsrelevanter Artenschutz

Der internationale Artenschutz befasst sich mit Tieren und Pflanzen, die heute weltweit als Folge von wirtschaftlichen Interessen in Ihrem Bestand gefährdet sind oder sogar von Ausrottung bedroht sind.
Ziel ist es den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu reglementieren.

Aufgabe der Landkreise, der Unteren Naturschutzbehörde, ist die Umsetzung der Überwachung des Handels von Exoten sowie auch besonders geschützten heimischen Arten (z. B. Waldvögel, Falken und Greifen) im Inland mit bestimmten Instrumenten auf der Grundlage von Verboten § 44 Externer Link - Neues Fenster und Prüfung der Ausnahmen § 45 BNatSchG Externer Link - Neues Fenster sowie Verboten der EG VO 338/97 Externer Link - Neues Fenster (Artikel 8).

Zwei Fragen stehen generell im Vordergrund:

  1. Um welche Art handelt es sich?
  2. Ist diese Art besonders oder sogar streng geschützt?  Hilfsmittel:  Wisia Externer Link - Neues Fenster

Des weiteren sollte jeder Halter eines Tieres grundsätzlich wissen, im Artenschutzrecht gibt es die sogenannte Beweislastumkehr, d.h. der Halter eines geschützten Exemplars (Tier oder Pflanze) ist in der Pflicht die Legalität/ Herkunft nachzuweisen (§ 46 BNatSchG) Externer Link - Neues Fenster .

Was ist zu tun, wenn Sie im Besitz eines besonders geschützten Tieres sind?

Für jedes lebende besonders geschützte Wirbeltier besteht eine Meldepflicht gemäß BArtSchV.
Die Meldepflicht ist ein Überwachungsinstrument in dem Halter nachweisen, dass Sie rechtmäßig im Besitz der Tiere sind.

Arten, die von der Meldepflicht ausgenommen sind, sind in der Anlage 5 BArtSchV dargestellt.

Bei besonders geschützten Tieren ist ein Nachweis anhand von Nachzuchtbelegen/ Herkunftsnachweis oder Einfuhrbescheinigungen oder Kaufverträgen möglich.
Bei streng geschützten Exemplaren des Anhanges A besteht neben der Nachweispflicht des rechtmäßigen Besitzes eine Dokumentenpflicht (Vorlage der EU-Vermarktungsbescheinigung = CITES)

Hornsittich (Eunymphicus cornutus)

Was ist zu tun, wenn Sie ein besonders geschütztes Tier kaufen oder verkaufen oder verschenken möchten?

Kauf:
Unabhängig davon, dass Sie sich vor einem Kauf intensiv über die Haltungsbedingungen und das Sozialverhalten eines Exoten informieren sollten, fragen Sie den Zoohändler, den Züchter des Tieres oder direkt bei uns ob dieses Tier meldepflichtig ist und welche Nachweise bei der UNB vorgelegt werden müssen.
Anschließend melden Sie das Tier bei der UNB gemäß der Meldepflicht s.o. an.

Verkauf/ Verschenken/ Tauschen:
Sind Sie ein Züchter, so melden Sie zu erst Ihre Nachzuchten an und teilen Sie ebenso den Käufer des Tieres unter Angabe der vollständigen Adresse der UNB mit (An bzw. Abmeldung).
Der Käufer erhält von Ihnen den Nachzuchtbeleg, mit diesem er wiederum den rechtmäßigen Besitz nachweisen kann.
Weisen Sie den Käufer des Tieres ebenso auf die Meldepflicht, bei der jeweilig zuständigen Behörde (abhängig von Wohnort bzw. wo das Tier gehalten wird) hin.
Handelt es sich um eine streng geschützte Art des Anhanges A (z. B. Hellroter Ara, Griechische Landschildkröte) ist vor dem Verkauf die Beantragung der EU-Vermarktungsbescheinigung nach Artikel 8 VO (EG) 338/97 Externer Link - Neues Fenster bei der UNB notwendig. Der Antrag ist formgebunden, ist bei der UNB vorrätig sowie über Internet Homepage des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) Externer Link - Neues Fenster erhältlich.

Wie kann ein Herkunftsnachweis dem jeweiligen Tier zugeordnet werden?

Viele Tiere unterliegen einer reglementierten Kennzeichnungspflicht, diese wiederum ebenso ein Überwachungsinstrument für Behörden ist. (§§ 12, 13 ff BArtSchV und Anlage 6 BArtSchV) Die Anlage 6 der BArtSchV beschreibt die Kennzeichnungsmethode (Ringgröße, Möglichkeit Transpondersetzung, Fotodokumentation) artspezifisch und nach der bevorzugten Rangfolge ð vorrangig zu verwendender Kennzeichnungsmethode.

Voraussetzung der Kennzeichnung ist, dass diese dauerhaft, individuell und eindeutig nachvollziehbar (Vergleich mit Dokumenten/ Nachzuchtbeleg/ Herkunftsnachweis/ Cites = Vermarktungsbescheinigung) ist. Daher ist die Kennzeichnung eines Tieres wichtiger Bestandteil der o. g. Meldepflicht.

Wie werden Reptilien z. B. Griechische Landschildkröten, dauerhaft und vor allem individuell gekennzeichnet?

Bei Reptilien werden unterschiedliche Kennzeichnungsmethoden wissenschaftlich diskutiert. Reptilien mit einem Transponder (Chip) zu kennzeichnen wird unter Fachkreisen häufig kritisch betrachtet. Daher hat sich in Deutschland eine Kennzeichnung anhand einer Fotodokumentation durchgesetzt.
Bei Schildkröten wird der Bauchpanzer fotografiert. Dieser zeigt individuelle Merkmale (Schnittstellen der Panzerplattennähte) eines einzelnen Tieres, ähnlich einem menschlichen Fingerabdruck. Bei Schildkröten ändern sich jedoch mit dem Wachstum des Tieres die Proportionen und die Fotodokumentation ist in regelmäßigen Abständen eigenverantwortlich zu wiederholen. Bei dem Foto ist darauf zu achten, dass dieses einen maßstäblichen Bezug hat (Lineal oder Zollstock neben der Schildkröte oder die Schildkröte wird auf ein kariertes Blatt gelegt) und gut ausgeleuchtet ist. Diese Fotos sind Bestandteil der EU-Vermarktungsbescheinigung.

Griechische Landschildkröten (Testudo hermanni)

Wie werden gezüchtete Vögel gekennzeichnet?

Generell sind geschlossene Ringe für in der EU gezüchtete Vögel zu verwenden.

Was müssen Sie als Züchter tun, wenn eine geschlossene Beringung nicht (mehr) möglich ist?

Einen formlosen schriftlichen Antrag stellen!
Dieser sollte die Umstände beschreiben, weshalb eine geschlossene Beringung der Nachzuchten nicht möglich ist/ war.
Eine Genehmigung erhalten Sie in der Regel von der Naturschutzbehörde in den Fällen, wenn aus körperlichen oder verhaltensbedingten Eigenschaften der Tiere die geschlossene Beringung nicht mehr möglich ist.

Hintergrund dieser streng reglementiert vorgeschriebenen Kennzeichnungsmethode ist, dass geschlossene Ringe auf die Herkunft der Tiere hindeuten  i.d.R. handelt es sich um Nachzuchten der Vögel. Geschlossene Ringe können nur in den ersten Tagen nach dem Schlüpfen den Jungtiere aufgezogen werden.

Welche Pflichten haben Sie als Händler mit besonders geschützten Tieren und/ oder Pflanzen?

Unter diese Kategorie fallen nicht nur Zoohändler sondern auch Lebensmittelgeschäfte, Gastronomien, Pelzhändler oder Souvenir- und Antiquitätenhändler.
Generell gilt ebenso für Händler die Nachweispflicht des rechtmäßigen Besitzes für besonders geschützte Arten.
Die Besonderheit ist jedoch hierbei nicht die regelmäßige Meldepflicht von Exemplaren sondern die Buchführungspflicht in der Form eines Aufnahme und Auslieferungsbuches ( § 6 BArtSchV in der Form gem. Anlage 4 Muster Aufnahme- und Auslieferungsbuch).
Ausnahmen von der buchführungspflichtig gibt es kaum, d.h. es sind alle besonders geschützten Arten, auch die die nach Anlage 5 nicht meldepflichtig sind, wirbellose Tiere (z.B. Teichmuscheln, einige Vogelspinnenarten) sowie Teile oder Erzeugnisse von geschützten Arten (Präparate, verarbeitete Produkte) zu dokumentieren.

Was ist zu tun bei einem Fundtier (Exot) einer besonders geschützten Art?

Unverzügliche Meldung bei der Naturschutzbehörde über das Tier. Handelt es sich um einen Vogel evtl. Ablesen der Kennzeichnung falls ein Ring vorhanden ist.
Anschließend kann in Zusammenarbeit mit der Naturschutzbehörde versucht werden den Züchter bzw. Halter zu ermitteln.
Sollte das Tier nicht gekennzeichnet sein, jedoch offensichtlich kein einheimisches Tier sein, entscheidet die Naturschutzbehörde über den Verbleib des Tieres, um dem Tier eine artgerechte Unterbringung zu gewährleisten.

Welche Konsequenzen kann ein Verstoß im Artenschutzrecht haben?

Wenn diese vielen Instrumente der Überwachung des Handels dienen sollen, müssen bei Nichteinhaltung der Regeln in Einzelfällen diese auch mit rechtlichen Konsequenzen geahndet werden.
Verfolgt werden im Ordnungswidrigkeitsverfahren (§ 69 BNatSchG) Externer Link - Neues Fenster Verstöße gegen die Meldepflicht, Kennzeichnungspflicht, auch Art der Kennzeichnung, und Verstöße gegen Besitz- und Vermarktungsverbote (Verwarn- oder Bußgeld bis zu 50 000 €).
Oder:
Bei vorsätzlicher Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder streng geschützten Exemplaren können Verstöße bis zum Strafverfahren führen (§ 71 BNatSchG) Externer Link - Neues Fenster .

Besonderheit:
Der Vollzug eines Beschlagnahme- bzw. Einziehungsverfahren kann parallel/ unabhängig von dem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren eingeleitet werden.

Ihre Ansprechpartner

Frau Christina Kunitzki
Telefon +49 (0)3581 - 663-3109
Fax +49 (0)3581 - 6636-3109

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