UNB - EU Zoo-Richtlinie
Bestimmungen und Regelungen zur Haltung von Wildtieren in Zoos
Voraussetzung für einen Zoo oder dementsprechende Einrichtung ist die sogenannte Zoogenehmigung.
Zur Gewährleistung der wichtigen Aufgaben der Zoos:
- der Arterhaltung,
- der Aufklärung der Öffentlichkeit und/oder
- der wissenschaftlichen Forschung
und um diese angemessen erfüllen zu können, erfordert es die Festlegung einer gemeinsamen Grundlage für die Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Betriebserlaubnis für Zoos, ihrer Überwachung, der Haltung von Tieren, der Ausbildung des Personals und der Erziehung der Besucher.
Ziel ist der Schutz wildlebender Tiere und die Erhaltung der biologischen Vielfalt. Dadurch, dass Vorschriften für die Betriebserlaubnis und Überwachung von Zoos erlassen werden, wird die Rolle der Zoos bei der Erhaltung der biologischen Vielfalt gestärkt.
Diese Festlegungen sind in der EG Richtlinie 1999/22
verankert und werden durch das Bundesnaturschutzgesetz § 42
umgesetzt.
Danach sind Zoos alle dauerhaften Einrichtungen, die lebende Tiere wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens 7 Tagen im Jahr halten.
Nicht als Zoos gelten:
- Zirkusse,
- Tierhandlungen und
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten von Schalenwild (dem Bundesjagdrecht unterliegend) oder
- Einrichtungen in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Die Unteren Naturschutzbehörde übernimmt insbesondere die Rolle der Überwachung der Betriebserlaubnis/ Zoogenehmigung sowie bei Neueinrichtung die Erteilung dieser. Das Einhalten von Bestimmungen in der Zoogenehmigung wird durch regelmäßige Inspektionen der Behörde sichergestellt. Diese umfangreichen Kontrollen werden in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Veterinäramt durchgeführt.
Der Landkreis Görlitz hat bisher 5 Einrichtungen die Zoogenehmigung erteilt:
- Tierpark Zittau e.V.
- Schmetterlingshaus Jonsdorf
- Naturschutztierpark Görlitz e. V.
- Tierpark Weißwasser e.V.
- Vivarium Senckenberg Museum für Naturkunde Görlitz
Tiergehege
Seit der Neufassung des BNatSchG
sind Tiergehege, die sich außerhalb von Wohn- und Geschäftgebäuden befinden nach § 43 BNatSchG
anzeigepflichtig. Das bedeutet, jede Voliere oder Anlagen in denen Tiere gehalten werden und nach dem 01. März 2010 errichtet oder wesentlich verändert wurden, sind der UNB mit Angaben zur Ausstattung und Maßen anzuzeigen. In vielen Fällen sind Beschreibungen, Skizzen und/oder Bildmaterial ausreichend. Zusätzlich soll eine tierärztliche Betreuung sicher gestellt sein.