UNB - Biotopschutz
Biotope stellen spezielle Lebensräume wild lebender Tier- und Pflanzengemeinschaften dar. Da eine Unterschutzstellung beispielsweise einer bedrohten Vogelart oder einer seltenen Pflanze nicht ausreicht, müssen auch ihre besonderen Lebensräume, die Biotope, geschützt werden. Auf Grund der Gefährdung besonders sensibler Biotoptypen wurden diese vom Bund und von den Ländern unter gesetzlichen Schutz, verankert im BNatSchG
und im SächsNatSchG, gestellt. Auch ohne Rechtsverordnung oder Einzelanordnung und ohne Eintragungen in Verzeichnissen stehen bestimmte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. § 21 SächsNatSchG unter besonderem Schutz und unterliegen somit einem umfassendem Veränderungsverbot. Der Schutz der Biotope ist grundsätzlich unabhängig vom Eigentum.
Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde bestehen aus der Erfassung, Bewertung, Verwaltung, Pflege und Entwicklung der geschützten Biotope. Die dabei ermittelten Flächen sind jedoch keine abschließende Dokumentation - auch noch nicht entdeckte, neu entstandene oder noch nicht in Verzeichnissen eingetragene Biotope genießen Schutz. Die Biotopverzeichnisse werden ständig aktualisiert und die Eigentümer informiert.
Die in Sachsen besonders geschützten Biotope untergliedern sich gemäß § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 21 Absatz 1 SächsNatSchG in:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trocken- und Halbtrockenrasen, magere Frisch- und Bergwiesen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, höhlenreiche Altholzinseln und höhlenreiche Einzelbäume
- Bruch-, Moor-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder
- offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, Serpetinitfelsfluren
- Streuobstwiesen, Stollen früherer Bergwerke sowie in der freien Landschaft befindliche Steinrücken, Hohlwege und Trockenmauern
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich
Geplante Veränderungen an geschützten Biotopen sind mit der UNB abzustimmen und bedürfen nach § 30 Abs. 3 BNatSchG einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die UNB Ausnahmen von den Verboten zulassen.
Informationen zu den derzeit erfassten gesetzlich geschützten Biotopen sind im Geoportal im Themenbereich Natur und Umwelt zu finden. Da Biotope einer ständigen Veränderung unterliegen sind die dargestellten Grenzen nicht als festgesetzt zu betrachten. Erst mit einer Vor-Ort-Begehung der UNB können diese festgelegt werden.
Ihre Ansprechpartner
für den nördlichen Teil:
für den südlichen Teil:
![]() | SG Untere Naturschutzbehörde (UNB) |