Gesundheitsausweis/Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Bitte beachten Sie, dass die Terminvergabe telefonisch Dienstag und Donnerstag jeweils 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr unter 03581 663-2678 erfolgt, oder jederzeit unter Onlineterminbuchung.
Anmeldungen von Gruppen sollten vornehmlich telefonisch oder per Mail an ifs-belehrung@kreis-gr.de erfolgen.
Zielgruppe
- Personal, das Umgang mit Lebensmitteln entsprechend §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat:
- Beschäftigte in Küchen (auch Ausgabeküchen), Kantinen, Säuglingsheimen, Gaststätten, eingeschlossen Spül- und Reinigungskräfte
- Veranstalter von Kochkursen
- Pflegepersonal in Heimen, Krankenhäusern, ambulanten Pflegediensten, Tagespflegen und vergleichbaren Einrichtungen, welches auch in der Küche arbeitet und nicht nur das fertige Essen verteilt, portioniert und beim Verzehr hilft
- Lehrer in Hauswirtschaftsschulen, allgemeinbildenden Schulen und Schulen für geistig Behinderte, die Kochunterricht erteilen
- Schüler und Eltern, die Schulfrühstück herstellen oder unverpackt verkaufen
- Tagesmütter, die regelmäßig kochen (mit Fleisch, rohen Eiern, Salaten)
- Beschäftigte in Fitnessstudios, die Getränke auf Milchbasis herstellen
- Schülerpraktikanten, Ferienarbeit, FSJ, FÖJ, Bufdi
- Belehrt werden Personen, die im Landkreis Görlitz wohnhaft sind oder arbeiten
- Von der Belehrungspflicht ausgenommen sind:
- Kellner ohne Küchenzutritt,
- Pfleger und Erzieher (auch Schüler und Studenten im Praktikum), welche ausschließlich fertiges Essen verteilen und beim Verzehr helfen,
- Personen, die bereits ein Gesundheitszeugnis nach § 18 BSeuchG besitzen,
- Personen, die nicht gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen (Vereinsfeste, Sportveranstaltungen, Kuchenbasare, etc.), wenn die Tätigkeiten nur an wenigen Tagen im Jahr unregelmäßig bei vereinzelten Veranstaltungen ausgeführt werden. Es wird empfohlen, dass eine Person an der Belehrung nach § 43 IfSG teilnimmt und dann vor weiteren Veranstaltungen andere Vereinsmitglieder etc. aktenkundig belehrt.
Angebot/Leistungsangebot
- Durch das Gesundheitsamt erfolgt die Erstbelehrung nach § 43 IfSG.
- Die Ausfertigung von Zweitschriften des Nachweisheftes gemäß § 43 IfSG erfolgt auf Anfrage (bis 10 Jahre rückwirkend), hierfür ist keine weitere Belehrung notwendig.
- Es kann eine beglaubigte Kopie des Nachweisheftes nach § 43 IfSG ausgestellt werden, z.B. wenn der Teilnehmer mehrere Arbeitgeber hat.
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausgefüllter und unterschriebener Fragebogen (Deutsch; Polnisch; Tschechisch; Englisch; Rumänisch)
- Minderjährige Antragsteller müssen durch einen Erziehungsberechtigten begleitet werden oder den Fragebogen, durch den Sorgeberechtigten unterschrieben, mitbringen.
- Informationsmaterial Belehrungen IfSG
Gebühren
- Die Kostenerhebung richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis des Gesundheitsamtes auf Grundlage des aktuell gültigen Sächsischen Kostenverzeichnisses.
- Die Kosten für die Belehrung sowie die Bescheinigung betragen 37,00€.
Hinweise
- Es ist aus Kapazitätsgründen zwingend notwendig, im Vorfeld einen Termin für die Belehrung zu vereinbaren.
- Terminvergabe Dienstag und Donnerstag jeweils 08.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr, Telefon: 03581 663-2678 oder Onlineterminbuchung
- Es handelt sich um eine Gruppenbelehrung, anschließend erfolgt mit jedem Teilnehmer ein Einzelgespräch.
- Es müssen insgesamt ca. 2 Stunden Zeit eingeplant werden.