Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)

Allgemeines

Am 1. Mai 2012 tritt die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung – MitÜbermitV) vom 28.12.2011 in Kraft.

Danach sind die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer in Bezug auf § 44a Absatz 1 Satz 1 Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verpflichtet, dem jeweils zuständigen Lebensmittel-und Veterinäramt (LÜVÄ) Ergebnisse von im Rahmen der Eigenkontrollen durchgeführten Untersuchungen in Bezug auf die

·         in Anlage 1 der MitÜbermitV genannten Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen

·         in Anlage 2 der MitÜbermitV genannten Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen,

·         für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen sowie

·         für die Summen der in den Anlagen genannten Kongenere

zu übermitteln.

Form der Mitteilung

Diese Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen und die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten. Nur auf Antrag an das jeweils zuständige LÜVA kann dieses zulassen, dass die Mitteilung schriftlich erfolgen kann.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für die Übermittlung ein Muster für eine solche digitale Datei nebst Ausfüllhinweisen zur Verfügung gestellt. (siehe rechte Spalte)

Mit Schreiben vom 17.02.2012 des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) wurde dieses Muster auch dem Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (BLL) und weiteren Bundesverbänden der Lebens- und Futtermittelwirtschaft übermittelt.