4) Welche Geldleistungen erhalten Asylbewerber?

Asylbewerber, die in zentralen Unterkünften oder Mietwohnungen des Landkreises wohnen, erhalten monatlich grundsätzlich Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Nach 18 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechungen können verbesserte Leistungen entsprechend § 2 AsylbLG analog dem Zwölften Sozialgesetzbuch gewährt werden.

Von diesen Leistungen sind der notwendige und persönliche Bedarf, unter anderem Nahrung, Bekleidung, Hygieneartikel, Reisetickets und ähnliches zu decken. Es gibt keine zentrale Versorgung. Asylbewerber müssen sich in der Regel selbst versorgen.

Eine Ausnahme bilden vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde. Hier hat der Gesetzgeber mit den Asylpaketen I und II eine Änderung herbeigeführt. So sollen für diesen Personenkreis nur noch Sachleistungen in Form von Warengutscheinen gewährt werden.

Weitere Sanktionierungstatbestände bieten entsprechend § 1a Abs. 1-7 AsylbLG z.B. eine Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung.

 

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