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Amtsblatt des Landkreises Görlitz
Hamtske łopjeno wokrjesa Zhorjelca

Nr. 16/2025 | 6. August 2025


Information zu umfangreichen Änderungen von Gebäudedaten und Daten der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster

In der sächsischen Vermessungsverwaltung werden derzeit umfangreiche Arbeiten durchgeführt, um Datenbestände des Liegenschaftskatasters und aus dem Bereich der topografischen Karten untereinander abzugleichen und zu harmonisieren. Ziel ist die künftige Unterbindung doppelter Datenhaltung.

Bei den Arbeiten werden Daten zu Gebäuden und in Ausnahmefällen den tatsächlichen Nutzungen aus den beiden Datenbeständen untereinander abgeglichen und mit weiteren Informationen (z. B. Art der gewerblichen Nutzung eines Gebäudes) ergänzt. Dies führt zwangsläufig zu Änderungen von Gebäudedaten im Liegenschaftskataster. Da diese Daten jedoch nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuches unterliegen, entstehen für den Flurstückseigentümer auch keine rechtlichen Nachteile.

In den kommenden Wochen werden in der unteren Vermessungsbehörde des Landkreises Görlitz die oben beschriebenen Arbeiten in den Gemeinden Krauschwitz, Markersdorf und Weißwasser sowie in den Gemarkungen Kottmarsdorf und Thiemendorf Flur 1 bis 3 durchgeführt.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus dem Liegenschaftskataster grundsätzlich nur der aktuelle Stand am Tage des Abrufes von Daten ersichtlich ist. Nachweise zu Änderungen von Gebäudedaten und Daten der tatsächlichen Nutzung werden auf Grund rechtlicher und technischer Anpassungen nicht mehr geführt. Es besteht auch keine Möglichkeit, Eigentümern darüber Auskunft zu geben, wann und aus welchem Anlass derartige Änderungen erfolgt sind.



Ankündigung von Vermessungsarbeiten

Der Landkreis Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, führt in der Gemeinde Reichenbach/O.L., Gemarkung Meuselwitz Flur 5 ab August 2025 umfangreiche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten (Passpunktbestimmungen) zur geometrischen Verbesserung des Liegenschaftskatasters durch.

Die Mitarbeiter des Amtes für Vermessungswesen und Flurneuordnung sind nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) befugt, zur Erledigung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Mit der öffentlichen Bekanntgabe sind alle Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer von Grundstücken über die Durchführung dieser Arbeiten unterrichtet (vgl. § 5 Abs. 2 SächsVermKatG).

Eingebrachte Vermessungs- und Grenzmarken sind nach § 6 Abs. 1 SächsVermKatG vom Eigentümer, Erbbauberechtigten und Besitzer auf ihren Flurstücken oder an ihren Anlagen ohne Entschädigung zu dulden und Handlungen, die deren Erkennbarkeit und Verwendbarkeit beeinträchtigen können, sind zu unterlassen. Zuwiderhandlungen sind ordnungswidrig und können nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SächsVermKatG mit einer Geldbuße geahndet werden.


Birgit Trenkler
Amtsleiterin Amt für Vermessung und Flurneuordnung



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V.i.S.d.P.: Dr. Stephan Meyer

Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 5. August 2025


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