Widerruf der Amtstierärztliche Allgemeinverfügung
Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest
Vollzug des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 20. November 2019 (BGBl. I. S. 1626), der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1), sowie der der Delegierter Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (VO(EU)2020/687), sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende
Amtstierärztliche Allgemeinverfügung:
- Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest vom 9. Dezember 2022 für die Gemeinde Boxberg, OT Mönau und OT Rauden im Landkreis Görlitz wird widerrufen.
Der Widerruf wird sofort wirksam.
- Diese Amtstierärztliche Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
I.
Gemäß Anlagen X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen können die Schutzmaßnahmen nach 30 Tagen aufgehoben werden
II.
Das LÜVA GR ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung zuständig.
Der Widerruf der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung vom 9. Dezember 2022 begründet sich in § 49 Abs. 1 VwVfG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Amtstierärztliche Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird.
Dr. Ralph Schönfelder
Amtstierarzt