Widerruf der Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zur Untersagung von Geflügelausstellungen und Märkten
Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), (ABl. L 084 vom 31.3.2016, S. 1), des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 15. Oktober 2018 (BGBI. I S. 1665, 2664), der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) i.d.F.v. 26. Mai 2020 (BGBI. I S. 1170) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 386)
Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende
Amtstierärztliche Allgemeinverfügung:
- Die Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest, Untersagung von Veranstaltungen mit Vögeln vom 6. Dezember 2022, wird widerrufen.
Der Widerruf wird sofort wirksam.
- Diese Amtstierärztliche Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung am 24.08.2023 verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Begründung:
I.
Das LÜVA Görlitz ist gem. § 24 (1) und (3) TierGesG i.V.m. § 1 (1), (2) und (6) SächsAGTierGesG sachlich und gem. § 3 Abs. 11 VwVfG i. V. m. § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) örtlich zuständig.
II.
Gemäß § 4 (2) ViehVerkV i.V.m. § 7 (1) c) GeflPestSchV i.V.m. Artikel 70 (1) b) und Art. 55 (1) c) VO (EU) 2016/429, kann die zuständige Behörde (LÜVA), Veranstaltungen nach § 4 (2) Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Zur Einschätzung der Notwendigkeit dieser Maßnahme, zum Schutz vor der Ausbreitung einer Tierseuche, sind die örtlichen epidemiologischen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zudem werden die aktuellen Empfehlungen des Bundesforschungsinstituts für Tiergesundheit, das Friedrich-Löffler-Institutes (FLI), bei der Einschätzung stets berücksichtigt.
Nach aktueller Risikoeinschätzung des FLI vom 14.07.2023, wird das Eintragsrisiko durch Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas als moderat eingestuft. Des Weiteren wird eingeschätzt, dass Geflügel- oder Vogelausstellungen nur unter Einhaltung von hohen Biosicherheitsregeln und ggf. vorbehaltlich einer abgestimmten regionalen Risikobewertung ermöglicht und dass ein Zusammenbringen von (Rasse-) Geflügel unterschiedlicher Herkünfte und eine Haltung über mehrere Tage am Ausstellungsort unbedingt vermieden werden sollten.
Veranstaltungen mit Vögeln wurden im Landkreis Görlitz, auf Grund der Ende 2022 vorherrschenden Seuchenlage der Geflügelpest, untersagt. Zum damaligen Zeitpunkt wurden bei einer Vielzahl Klein- und Kleinsthaltern von Geflügel HPAI-Ausbrüche festgestellt, deren Eintragsursache auf die Teilnahme an Veranstaltungen mit Vögeln zurückzuführen war. Anfang Dezember 2022 wurde zwei HPAI-Ausbrüche im unmittelbar benachbarten Landkreis Bautzen festgestellt, welche in Zusammenhang mit einer Ausstellung im Ausbruchsgebiet standen.
Da die Seuche in diesen Haltungen getilgt, Kontaktbetriebe abgeklärt und seit Juni 2023 auch keine weiteren Fälle von Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln oder Wildvögeln im Landkreis Görlitz festgestellt worden sind und unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des FLI, kann nach Neueinschätzung der Seuchenlage auch das Verbot der Durchführung von Veranstaltungen mit Vögeln nicht weiter aufrechterhalten werden.
In den letzten 2 Jahren hat sich die hochpathogene aviäre Influenza (HPAI) von einer saisonal auftretenden Tierseuche zu einer asaisonal auftretenden Tierseuche entwickelt. Genetische Analysen des zirkulierenden Virusstamms belegen, dass das Virus seit 2022 ganzjährig in einheimischen Waldvögeln persistiert. Trotz der warmen Jahreszeit ist der HPAI Seuchenzug hoch-dynamisch.
Aktuelle Empfehlung des FLI (Stand 14.07.2023):
„Geflügel- oder Vogelausstellungen bzw. die Abgabe von Lebendgeflügel (im Reisegewerbe) sollten nur unter Einhaltung von hohen Biosicherheitsregeln und ggf. vorbehaltlich einer abgestimmten regionalen Risikobewertung ermöglicht werden. Ein Zusammenbringen von (Rasse-)Geflügel unterschiedlicher Herkünfte und eine Haltung über mehrere Tage am Ausstellungsort sollte unbedingt vermieden werden.“
Veranstaltung sind gem. § 4 VVVO weiterhin gegenüber dem LÜVA anzeigepflichtig. Da das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest durch Veranstaltungen mit Vögeln weiterhin bestehen bleibt, behält sich das LÜVA vor, nach regelmäßiger Neueinschätzung der Seuchenlage und des individuellen Risikos, im Einzelfall Veranstaltungen zu beschränken oder zu untersagen sowie Kontrollen bei Veranstaltungen durchzuführen. Es wird auf die Verantwortung eines jeden Halters von Tieren und einer jeden, für Veranstaltungen mit Tieren verantwortlichen Person, hingewiesen, die gegenüber der Gesundheit, der unter ihrer Obhut stehenden Tiere, besteht.
III.
Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Amtstierärztlichen Bescheid kann binnen eines Monats nach seiner Bekannt-gabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird.
Dr. med. vet. Udo Mann
Amtstierarzt und Leiter des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes