Widerruf der Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 1. April 2021
Das Landratsamt des Landkreises Görlitz erlässt auf Grundlage des § 77 Abs. 6 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - IfSGZuVO) und § 49 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die folgende
Allgemeinverfügung:
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- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 01.04.2021, Az. 11.1.5.01-7734-28-3, über die inzidenzunabhängigen Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) wird mit Wirkung ab 24. April 2021 widerrufen.
- Es wird bekanntgeben, dass die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 IfSG ab 24. April 2021 unmittelbar gelten. Die Regelungen sind als Anlage beigefügt.
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 01.04.2021, Az. 11.1.5.01-7734-28-3, über die inzidenzunabhängigen Maßnahmen nach § 8 Abs. 3 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) wird mit Wirkung ab 24. April 2021 widerrufen.
- Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung wird nach Notbekanntmachung auf der Homepage des Landkreises Görlitz am 24.04.2021, 00.00 Uhr, wirksam.
Aufhebung der Allgemeinverfügung über die inzidenzunabhängige Maßnahmen