Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Antrag zur wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 16 BImSchG - Stahl- und Eisengießerei durch die Olbersdorfer Guß GmbH in 02785 Olbersdorf, Aktenzeichen: 3100-03/106.11/216WÄ/Peu/2017-21
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Olbersdorfer Guß GmbH, An der Stadtgrenze 4, 02785 Olbersdorf beantragte mit Antrag vom 18.05.2017 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Stahl- und Eisengießerei, gelegen auf den Flurstücken 51 und 55/8 der Gemarkung Olbersdorf sowie Flurstück 2185/14 der Gemarkung Zittau. Gegenstand der wesentlichen Änderung der Stahl- und Eisengießerei sind im Wesentlichen technische Umbaumaßnahmen in den verschiedenen Betriebseinheiten der Anlage zur Modernisierung der eingesetzten Anlagentechnik verbunden mit einer Reduzierung der in der Nachbarschaft verursachten Luftschadstoff- und Schallimmissionen.
Rechtsgrundlage für die wesentliche Änderung ist § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der zurzeit geltenden Fassung und der Nr. 3.7.1 (G, E) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.
Die Stahl- und Eisengießerei ist den unter der Nr. 3.7.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben zuzuordnen. Somit war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Einzelfallprüfung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da nach Einschätzung der beteiligten Behörden aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien bedingt durch die beantragten Änderungsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
Eine Erhöhung der max. Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall der Stahl- und Eisengießerei ist mit den beantragten Änderungsmaßnahmen nicht verbunden, weitere Flächen als die bisherigen werden nicht in Anspruch genommen. Ebenso sollen im Zusammenhang mit den Änderungsmaßnahmen keine zusätzlichen technischen Prozesse in der Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) durchgeführt werden.
Die beantragten Änderungsmaßnahmen führen zu einer Verminderung der in der Nachbarschaft verursachten Luftschadstoff- und Schallimmissionen, welche mittels entsprechender Gutachten nachgewiesen wurden. Bezüglich Geruchsimmissionen ergibt sich eine nur irrelevante Erhöhung. Im vorliegenden Fall werden auch keine Natura 2000-Gebiete, keine Naturschutzgebiete, keine gesetzlich geschützten Biotope oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigt bzw. berührt. Es werden keine Eingriffe in die Natur und Landschaft und auch keine Gewässerbaumaßnahmen vorgenommen. Das Abfallaufkommen ändert sich nicht wesentlich. Die Abfallentsorgung ist gesichert.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Görlitz zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar.
Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) i. V. m. dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) ab dem 25.03.2021 im Landratsamt Görlitz, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Georgewitzer Straße 52 in 02708 Löbau, Zimmer 3001, nach vorheriger Terminabsprache, zugänglich.
i.A.
Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt