Öffentliche Bekanntmachung des Kreiswahlleiters des Wahlkreises 157 (Görlitz) zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021
Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl ist nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2395), und der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1329), vorzubereiten und durchzuführen. Im Freistaat Sachsen findet die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl in den Wahlkreisgrenzen statt, die durch das Vierundzwanzigste Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1409) festgelegt wurden.
Gemäß § 19 BWahlG in Verbindung mit § 32 BWO fordere ich hiermit die Parteien und die Wahlberechtigten zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Wahlkreis 157 (Görlitz) für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 auf.
Die Kreiswahlvorschläge sind beim Kreiswahlleiter des Wahlkreises 157 (Görlitz) bis spätestens 19. Juli 2021, 18:00 Uhr, schriftlich einzureichen (§ 19 BWahlG).
Die Postanschrift lautet: Landkreis Görlitz |
Landkreis Görlitz |
A. Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
- Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWahlG von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
- Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 21. Juni 2021 bis 18.00 Uhr dem Bundeswahlleiter (Statistisches Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.
In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstands.
Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands sind der Anzeige beizufügen. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
- Der Bundeswahlausschuss stellt spätestens am 9. Juli 2021 für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren und welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzuerkennen sind. Gegen eine Feststellung, die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach deren Bekanntgabe Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahlorganen bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des 29. Juli 2021, wie eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behandeln.
B. Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
1. Als Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur benannt werden, wer
- am Wahltag Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht nach § 15 Abs. 2 BWahlG von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
- als Bewerber einer Partei nicht Mitglied einer anderen als der den Kreiswahlvorschlag einreichenden Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung entsprechend den Bestimmungen des § 21 BWahlG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
- seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden.
2. Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden. Er muss enthalten
- den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWahlG) deren Kennwort.
3. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
4. Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Sachsen keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 1 gemäß unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
5. Die Kreiswahlvorschläge der unter A.2. genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlags nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von nationalen Minderheiten.
6. Andere Kreiswahlvorschläge (Wählergruppen und Einzelbewerber) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 3 BWahlG), Nr. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Hierbei haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten.
7. Muss ein Kreiswahlvorschlag nach den vorhergehenden Nummern 5 und 6 von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO unter Beachtung des § 34 Abs. 4 BWO zu erbringen. Auf jedem Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift kann nur eine Unterschrift geleistet werden. Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.
Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Die vorgenannten Angaben zum Bewerber und zum Wahlvorschlagsträger sind vom Kreiswahlleiter im Kopf der Formblätter zu vermerken.
Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWahlG zu bestätigen.
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 des BWahlG ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 zur BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert (nach dem Muster der Anlage 14 zur BWO) eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
8. Dem Kreiswahlvorschlag sind beizufügen:
- Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWahlG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden. Ferner haben Parteien dem Kreiswahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (siehe B.7.), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
9. Die einzureichenden Unterlagen sind in Schriftform rechtzeitig vorzulegen. Die Schriftform ist dann gegeben, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und beim zuständigen Wahlorgan im Original vorliegen. Die Schriftform ist durch E-Mail oder Telefax nicht gewahrt.
C. Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen sowie Beseitigung von Mängeln
Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 19. Juli 2021, 18.00 Uhr, kann ein Kreiswahlvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 21 BWahlG braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 20 Absatz 2 und 3 BWahlG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.
Nach Aufforderung durch den Kreiswahlleiter sind etwaige Mängel im Kreiswahlvorschlag durch die Vertrauensperson rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden (vgl. § 25 Abs. 2 BWahlG).
Auskunft über Fragen, welche die Einreichung von Wahlvorschlägen betreffen, erteilt das Büro des Kreiswahlleiters. Dort sind auch die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nach Anlage 14 (Unterstützungsunterschriften) sowie die weiteren Vordrucke nach Anlagen 13, 15, 16, 17 und 18 zur BWO für die Einreichung von Wahlvorschlägen kostenfrei erhältlich. Letztgenannte Vordrucke sind auch auf der Internetseite der Landeswahlleitung unter https://www.wahlen.sachsen.de/bundestagswahl-2021-veroeffentlichungen.html abrufbar.
Görlitz, 4. Januar 2021
Karl Ilg
Kreiswahlleiter