Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung und Budgetplan 2023/24 sowie Haushaltsstrukturkonzept 2023-2027

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023/2024

Die Haushaltssatzung des Landkreises Görlitz für die Haushaltsjahre 2023/2024 wurde aufgrund eines Schreibfehlers korrigiert und im Amtsblatt Nr. 25/2023 neu öffentlich bekanntgemacht.

1. Haushaltssatzung des Landkreises Görlitz für die Haushaltsjahre 2023/2024

Aufgrund von § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat (SächsLKrO) in Verbindung mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Kreistag in der Sitzung am 29.März 2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023/2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird: 

im Ergebnishaushalt mit dem

20232024
- Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf601.513.000 EUR626.293.000 EUR
- Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf647.759.000 EUR673.916.300 EUR
- Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf- 46.246.000 EUR- 47.623.300 EUR
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf477.500 EUR360.000 EUR
- Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf298.500 EUR298.500 EUR
- Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf179.000 EUR61.500 EUR
- Gesamtergebnis auf- 46.067.000 EUR- 47.561.800 EUR
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf0 EUR0 EUR
- Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR0 EUR
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf4.621.800 EUR4.394.600 EUR
- Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf0 EUR0 EUR
- veranschlagtes Gesamtergebnis auf- 41.445.200 EUR- 43.167.200 EUR
im Finanzhaushalt mit dem
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf581.896.400 EUR595.139.200 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf620.810.700 EUR635.669.400 EUR
- Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf- 38.914.300 EUR- 40.530.200 EUR
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf114.773.200 EUR143.552.800 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf120.232.900 EUR150.365.700 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf- 5.459.700 EUR- 6.812.900 EUR

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

- 44.374.000 EUR- 47.343.100 EUR
- Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf5.459.700 EUR8.803.400 EUR
- Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf6.588.100 EUR9.230.700 EUR
- Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf- 1.128.400 EUR- 427.300 EUR
 - Veränderungen des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf- 45.502.400 EUR- 47.770.400 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen wird auf 
festgesetzt.
5.459.700 EUR6.812.900 EUR


§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf

4.549.500 EUR17.843.000 EUR

festgesetzt.

§ 4

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf

120.000.000 EUR165.000.000 EUR

festgesetzt.

§ 5

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird für 2023 und 2024 mit 36,00 v.H. festgesetzt.

§ 6

Über den Gesamtergebnishaushalt wird eine globale Minderaufwendung in Höhe von jeweils 3,6 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 festgesetzt.

Görlitz, den 06.12.2023


Dr. Stephan Meyer
Landrat


2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Jahre 2023/2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach der Sächsischen Landkreisordnung sowie der Sächsischen Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung zu den Festsetzungen in den §§ 1 - 6 sind von der Landesdirektion Sachsen mit Bescheid vom 05. Dezember 2023 Geschäftszeichen 20-2222/115/2 wie folgt erteilt worden:

  1. Die in § 2 der am 29. März 2023 beschlossenen Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 festgesetzten Gesamtbeträge der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 5.459.700,00 EUR für das Haushaltsjahr 2023 sowie in Höhe von 6.812.900,00 EUR für das Haushaltsjahr 2024 werden genehmigt.
  2. Der in § 3 der Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird für das Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 4.549.500,00 EUR sowie für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 17.843.000,00 EUR genehmigt.
  3. Der in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 165.000.000,00 EUR wird genehmigt. Der für das Haushaltsjahr 2023 festgesetzte Höchstbetrag in Höhe von 120.000.000,00 EUR ist genehmigungsfrei.
  4. Die Genehmigung unter Ziffer 1 ergeht unter folgender aufschiebender Bedingung:

Vor der Inanspruchnahme der Kreditermächtigungen ist seitens des Landkreises Görlitz gegenüber der Landesdirektion Sachsen ein qualifizierter Nachweis zu erbringen, wonach die Kreditermächtigung ausschließlich zur Finanzierung von Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung dient, nur in Höhe des tatsächlich anfallenden Bedarfs verwendet werden wird sowie keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

5.    Die Genehmigung unter Ziffer 2 wird mit folgenden Auflagen verbunden:

5.1.  Der Landkreis Görlitz hat vor der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen sicherzustellen, dass damit verbundene zukünftige Kreditaufnahmen ausschließlich zur Finanzierung von Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung und nur in Höhe des tatsächlich anfallenden Bedarfs verwendet werden sowie keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

5.2.  Der Landkreis Görlitz hat innerhalb von vier Wochen jeweils zum 30. Juni 2024 und 31. Dezember 2024 gegenüber der Landesdirektion über die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen, deren Verwendungszweck und Finanzierung sowie die Prüfung der Finanzierungsmöglichkeiten zu berichten.

6.    Die unter Ziffer 1, 2 und 3 erteilten Genehmigungen werden mit folgenden Auflagen verbunden:

6.1   Der Landkreis Görlitz hat sicherzustellen, dass die gemäß dem Bedarfszuweisungsbescheid vom 13. November 2023 als Eigenanteil geforderten Konsolidierungsbeiträge in Höhe von mindestens 4.104.432,00 EUR im Haushaltsjahr 2023 sowie mindestens weiteren 6.747.038,00 EUR im Haushaltsjahr 2024 tatsächlich erbracht werden

6.2   Der Landkreis Görlitz berichtet der Landesdirektion Sachsen innerhalb von vier Wochen jeweils zum 31. Dezember 2023, 31. März 2024, 30. Juni 2024, 30. September 2024 und 31. Dezember 2024 zum Erfüllungsstand der Konsolidierungsbeiträge.

6.3   Der Landkreis Görlitz hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haushaltsausgleich im Finanzplanungszeitraum vorliegen. Hierfür sind eigenverantwortlich geeignete Konsolidierungsmaßnahmen zu prüfen und zu ergreifen. Kann ein Haushaltsausgleich ab dem Haushaltsjahr 2025 nicht dargestellt werden, wird der Landkreis Görlitz mit der Erstellung der nächsten Haushaltssatzung ein aktualisiertes Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen haben.

6.4   Der Landkreis Görlitz hat zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs die Inanspruchnahme von Ansätzen für nicht zwingend notwendige Aufwendungen und Auszahlungen zu sperren.

6.5   Der Landkreis Görlitz hat - ungeachtet eventueller Berichtspflichten der Landkreisverwaltung gegenüber dem Kreistag - der Landesdirektion Sachsen innerhalb von vier Wochen jeweils zum 31. März 2024, 30. Juni 2024, 30. September 2024 und 31. Dezember 2024 zum Vollzug des Haushaltsplanes zu berichten. In diesen Berichten ist ebenfalls darzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Haushaltsausgleich auch im Finanzplanungszeitraum vorliegen und welche Maßnahmen der Landkreis gegebenenfalls ergreifen wird, um den Haushaltsausgleich im Finanzplanungszeitraum sicherzustellen.

7.    Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen wird vorbehalten.

8.    Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.


3. Öffentliche Auslegung   

Die Haushaltssatzung und der Budgetplan für die Jahre 2023/2024 sowie das Haushaltsstrukturkonzept für die Jahre 2023 – 2027 liegen zur Einsichtnahme vom 07.12. - 13.12.2023 im Landratsamt in Görlitz, Bahnhofstraße 24, Bürgerbüro, Zimmer 0.29 während der Dienststunden öffentlich aus, des weiteren ist die Haushaltssatzung und der Budgetplan für die Jahre 2023/2024 sowie das Haushaltsstrukturkonzept für die Jahre 2023 – 2027 auf der Homepage des Landreises Görlitz - www.kreis-goerlitz.de - unter Aktuelles/ Amtliches/ Bekanntmachungen einsehbar.

Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLKrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

            a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

            b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter

                 Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

                 gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Görlitz, den 06.12.2023


Dr. Stephan Meyer
Landrat

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