Bekanntmachung des Landratsamtes des Landkreises Görlitz zur Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 150 Neuinfektionen
Das Landratsamt des Landkreises Görlitz macht gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 54 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von lnfektionskrankheiten - lnfektionsschutzgesetz (HSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in Verbindung mit 5 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem lnfektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe lnfektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung (IfSGZUVO) vom 9. Januar 2019 (SächsGVBI. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2021 (SächsGVBI. S. 526) geändert werden ist, öffentlich bekannt:
Der Sieben-Tage-lnzidenzwert von 150 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner wurde im Landkreis Görlitz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen nicht überschritten.
Maßgeblich sind gemäß § 28b Absatz 1 Satz 2 IfSG die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter http://www.rki.de/inzidenzen für den Landkreis Görlitz veröffentlichten Sieben-Tage-lnzidenzen.
Ab dem 22. Mai 2021 sind auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz zulässig:
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum, wenn die Maßgaben des § 28b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatzes 1 Buchstabe a und c lnfektionsschutzgesetz beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hal und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt. ("Click & Meet")
Bekanntmachung zur Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 150
Der Sieben-Tage-lnzidenzwert von 150 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner wurde im Landkreis Görlitz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen nicht überschritten.
Maßgeblich sind gemäß § 28b Absatz 1 Satz 2 IfSG die durch das Robert Koch-Institut im Internet unter http://www.rki.de/inzidenzen für den Landkreis Görlitz veröffentlichten Sieben-Tage-lnzidenzen.
Ab dem 22. Mai 2021 sind auf dem Gebiet des Landkreises Görlitz zulässig:
Die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum, wenn die Maßgaben des § 28b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatzes 1 Buchstabe a und c lnfektionsschutzgesetz beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hal und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt. ("Click & Meet")
Bekanntmachung zur Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 150