Amtstierärztliche Allgemeinverfügung: Ernennung von hinzugezogenen, praktizierenden Tierärzten zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen
Vollzug des Artikels 4 der DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2019/624 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates
Hier: Ernennung von hinzugezogenen, praktizierenden Tierärzten zu amtlichen Tierärzten für die Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende
Amtstierärztliche Allgemeinverfügung:
- Alle Personen, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, werden für den Fall, dass sie im Landkreis Görlitz von einer für ein Tier verantwortlichen Person im Rahmen der Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs für eine Schlachttieruntersuchung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/624 hinzugezogen werden, im Hinblick auf die Schlachttieruntersuchung dieses Tieres und die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung nach Anhang IV Kapitel 5 Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu amtlichen Tierärzten im Sinne des Art. 3 Nr. 32 und zu Bescheinigungsbefugten im Sinne des Art. 3 Nr. 26 der Verordnung (EU) 2017/625 ernannt.
- Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
I.
Ziel ist die Beibehaltung der derzeitigen Vorgangsweise zu ermöglichen und damit den Einsatz von Tierärzten, die nach § 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt sind, vor Ort in der Fläche des Landkreises Görlitz nicht zu erschweren oder von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Anderenfalls wäre durch einen Mangel an amtlichen Tierärzten in der Fläche und damit verbundenen längeren Wartezeiten bis zum Eintreffen eines amtlichen Tierarztes mit vermehrtem Tierleid und einer daraus resultierenden Tierschutzproblematik zu rechnen, die durch die neuen Verordnungen nicht bezweckt war.
II.
Gemäß Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI, Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 war bis zum 14.12.2019 die Schlachttieruntersuchung außerhalb des Schlachthofes im Falle einer Notschlachtung durch einen Tierarzt, der kein amtlicher Tierarzt ist, möglich. Ab dem Geltungszeitpunkt der Nachfolgeregelungen zur Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am 14.12.2019 ist durch Art 18 Abs. 2a und Abs. 7a der Verordnung (EU) 2017/625 i. V. m. Art. 4 delegierter Verordnung (EU) 2019/624 auch die Schlachttieruntersuchung außerhalb des Schlachthofes im Falle einer Notschlachtung von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Amtstierärztliche Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird.
Dr. med. vet. R. Schönfelder
Amtstierarzt
Leiter des Amtes