Amtstierärztliche Allgemeinverfügung

Tierseuchenverhütungs- und bekämpfungsmaßnahmen Afrikanische Schweinepest

  1. Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt auf Grund der Tierseuchenrechtlichen Verfügungen der Landesdirektion Sachsen zur Festlegung der Sperrzone I vom 10.09.2024 , Az.:  25-5133/125/31 und weitere Anordnungen vom 20. April 2023 Az.: 25-5133/125/31 folgende           

        

Amtstierärztliche Allgemeinverfügung zur Festlegung der Verbringungsregelungen für erlegte Wildschweine, frisches Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse und weiterer Anordnungen zur Umsetzung der oben genannten Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen in der Sperrzone I

Jagdlich gesund erlegte Wildschweine dürfen unter folgenden Bedingungen aus den Wildkammern verbracht werden:

  1. Es muss ein Erreger-Identifizierungstest zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest mit negativem Ergebnis durchgeführt werden. Dazu sind von jedem erlegten Stück Schwarzwild Blutproben gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 03. November 2022, Az.: 25-5133/125/60 zu entnehmen.
  2. Vor der Verbringung muss das LÜVA GR den Negativbefund der unter Ziffer 1. genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten haben.
  3. Die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse erfolgt auf der Homepage des Landkreis Görlitz und über das Erweiterte Sächsische Wildmonitoring.
  4. Es wird ausschließlich die Verbringung von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen gem. Art. 52 Abs. 1 DVO(EU) 2023/594 innerhalb des Hoheitsgebietes Deutschlands für den privaten häuslichen Gebrauch oder direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Endverbraucher, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genehmigt, wenn die Punkte Nr. 1 bis Nr. 3 erfüllt sind.
  5. Die Verwertung im eigenen Haushalt am Ort der Wildkammer ohne weitere Verbringung, setzt ein negatives Untersuchungsergebnis gemäß Nr. 1. bis Nr. 3. voraus.
  6. Die Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Wildschweinen für alle anderen Zwecke als die unter Ziffer 4. genannten Zwecke bleiben untersagt.
  7. Die gemäß der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. April 2023 Az.: 25-5133/125/31im Pkt. 2.g. i. angeordnete verstärkte Fallwildsuche in den Revieren sind durch die Jagdausübungsberechtigten, bzw. Erlaubnisscheininhaber regelmäßig durchzuführen, unter Verwendung des in der Anlage und auf der Homepage des Landkreises befindlichen Formulars zu dokumentieren und einmal monatlich dem LÜVA GR mitzuteilen. Jegliche Fallwildfunde von Schwarzwild sind unverzüglich an die folgenden Kontaktdaten zu melden:


    Kontaktdaten LÜVA

    Bergeteam:     E-Mail             schwarzwildmeldung@kreis-gr.de
                            Telefon           03581 663 8822

  8. Sämtliche Erlaubnisscheininhaber in einem Revier sind durch den Jagdausübungsberechtigten über die Inhalte der Allgemeinverfügung und der Verfahrensregelung in Kenntnis zu setzen.
  9. Diese Allgemeinverfügung wird als Notbekanntmachung am 12.September 2024  auf der Internetseite des Landkreises Görlitz verkündet und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

    Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann neben der Internetseite des Landkreises Görlitz unter http://asp.landkreis.gr auch zu den Geschäftszeiten in der
    Dienststelle des Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz
    eingesehen werden.
     

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. dieser Amtstierärztlichen Verfügung getroffenen Festlegungen wird angeordnet.


III. Kosten:
Diese Verfügung ergeht kostenfrei.


IV. Gründe:

1. Sachverhalt:

Am 10.09.2024 wurden per Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen die Restriktionszonen erneut der aktuellen Tierseuchenlage entsprechend angepasst. Aufgrund der zurückgegangenen Zahl der Virusnachweise in einigen Gebieten in den zurückliegenden 12 Monaten konnten nach der 1. Anpassung vom 06.05.2024 weitere Gebiete von der Sperrzone II in die Sperrzone I geändert werden. In dieser Zone gelten unmittelbar nach Festlegung spezifische Verbote und Ausnahmeregelungen in Bezug auf Verbringungen von frischem Wildschweinefleisch, Wildschweinefleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen heraus.

Die Begründung für die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus den Begründungen der Allgemeinverfügungen der Landesdirektion Sachsen.

2. Rechtliche Würdigung:

Das LÜVA GR ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Verfügung zuständig, gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 3 TierGesG i. V. m. § 1 Abs.1, 2 und 6 SächsAGTierGesG bzw. § 3 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG i.V.m. Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. April 2023 Az.: 25-5133/125/31 Nr. 2 d. ? 1. Anpassung?

Zu den Punkten 1. bis 6.

Die Verbringung von Wildschweinen, frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen und Körpern von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Zonen ist gemäß Durchführungsverordnung 2023/594 Art. 48 und 49 grundsätzlich verboten.

Die zuständige Behörde kann bei Erfüllung der spezifischen Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb einer Sperrzone I und aus dieser Sperrzone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats gemäß Art. 52 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (DVO) 2023/594 genehmigen. Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die genannten Verbringungen von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen in Betrieben in Sperrzonen I, II und III gewonnen wurden, nur unter folgenden Voraussetzungen:

  1. bei jedem Wildschwein wurden vor der Verbringung der Sendung des frischen Fleisches, der Fleischerzeugnisse und anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs von diesem Wildschwein Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
  2. vor der Verbringung der Sendung hat die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
  3. das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Körper von Wildschweinen werden innerhalb oder außerhalb einer Sperrzone I innerhalb desselben Mitgliedstaats verbracht:
  1. für den privaten häuslichen Gebrauch oder
  2. durch Jäger zur Abgabe von kleinen Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder
  3. aus dem gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieb, in dem das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse wie folgt gekennzeichnet wurden:
  • entweder mit einem besonderen Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c oder
  • gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, und sie werden in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der genannten Verordnung unterzogen zu werden

Ein nach DVO(EU) 2023/594 Art. 44 für Wildbearbeitung benannter Betrieb existiert im Landkreis Görlitz nicht.

Die zuständige Behörde kann gemäß DVO(EU) 2023/594 Art. 51 das Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden, innerhalb von und aus Sperrzonen I, II oder III an folgende Bestimmungsorte genehmigen, innerhalb einer Sperrzone I oder aus dieser Zone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. bei jedem Wildschwein, das für die Erzeugung und Verarbeitung der Fleischerzeugnisse in den Sperrzonen I, II und III verwendet wurde, wurden Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest durchgeführt;
  2. vor der unter Buchstabe c Ziffer ii genannten Behandlung hat die zuständige Behörde Negativbefunde der unter Buchstabe a genannten Erreger-Identifizierungstests zum Nachweis der Afrikanischen Schweinepest erhalten;
  3. die Fleischerzeugnisse von Wildschweinen:
    1. wurden in gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Betrieben erzeugt, verarbeitet und gelagert und
    2. wurden der relevanten risikomindernden Behandlung für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Sperrzonen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest unterzogen.

Ein nach DVO(EU) 2023/594 Art. 44 für Wildbearbeitung benannter Betrieb existiert in Deutschland derzeit nicht.

Zu den Punkten 7. und 8.

Die Landesdirektion Sachsen hat durch die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 20. April 2023 Az.: 25-5133/125/31 im Pkt. 2. g die verstärkte Fallwildsuche in den Sperrzonen I angeordnet. Die Rechtliche Würdigung ist der Begründung der genannten Allgemeinverfügung zu entnehmen. Dem örtlich zuständigen Landratsamt obliegt gemäß Satz 1 des Punktes 2.g die Koordination der Fallwildsuche.

Zu Punkt 9.

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 7 dieser Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden.

Bei der Bekanntgabe durch ortsübliche Bekanntmachung ist zu berücksichtigen, dass vorliegend der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen.

Zu II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der ASP und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wäre. Die angeordneten Maßnahmen dienen damit dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Zwar wird mit diesen Maßnahmen teilweise in die Grundrechte Betroffener eingegriffen, allerdings müssen diese und wirtschaftliche Interessen hinter dem öffentlichen Interesse einer wirksamen Bekämpfung der ASP und Verhinderung einer Verschleppung in die Nutztierbestände zurückstehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist notwendig, weil bei dem Einlegen eines Rechtsmittels der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann und im Übrigen den Adressaten des Bescheides kein erkennbarer wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteil durch die sofortige Vollziehung dieser Verfügung entsteht.

Zu III. Kosten

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG).


V. Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Amtstierärztliche Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz erhoben werden.

Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41 in 09105 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig eingelegt wird.

Datenschutzerklärung:

Informationen und Erläuterungen zu den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie auf unserer Homepage http://luevadatenschutz.landkreis.gr/