Aufhebung der Allgemeinverfügung zum Feuerwerksverbot


Vollzug der Sprengstoffgesetzes und der 1. Sprengstoffverordnung
Hier: Aufhebung der Allgemeinverfügung



Das Landratsamt Görlitz erlässt folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung vom 24.06.22, Az. V11.1.2.03-2143-1, zum Verbot von Feuerwerken wegen Waldbrandgefahrwird aufgehoben.
  2. Die Aufhebung wird ab 1. Juli 2022 wirksam.
  3. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wird angeordnet.



Begründung

  1. Mit Allgemeinverfügung vom 24. Juni 2022 hat das Landratsamt aufgrund der anhaltenden Trockenheit im Landkreis Görlitz und der sich daraus ergebenden erheblichen Waldbrandgefahr das Abbrennen von Feuerwerken verboten. Zwischenzeitlich haben sich im Landkreis mehrere Regenschauer ereignet. Auch in den folgenden Tagen sind immer wieder Regenfälle angekündigt. Für den 29. Juni 2022 ist die Waldbrandgefahrenstufe mit 1 (sehr geringe Gefahr) für das Gebiet des Landkreises Görlitz angegeben. Gemäß Prognose bleibt diese Stufe jedenfalls bis 2. Juli 2022 unverändert bei Stufe 1.
     
  2. Der Landkreis Görlitz ist als Kreispolizeibehörde nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten im Sprengwesen (SächsSprengGZuVO) für Anordnungen nach § 32 Sprengstoffgesetz zuständig. Nach § 32 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 SprengG und auf Grund des § 25 SprengG oder § 29 SprengG erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über den Grund einer Rechtsverordnung nach §§ 25 oder 29 gestellten Anforderungen hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich sind.
     
  3. Die Voraussetzungen für das Verbot von Feuerwerken liegen aufgrund der derzeit geringen Gefahrenlage nicht mehr vor. Die bisher hohen Temperaturen sind zurückgegangen und die wiederkehrenden Regelfälle sorgen für zwischenzeitliche weitere Abkühlung und Durchfeuchtung der Boden- und Waldlagen. Ein erhöhtes Risiko für die Verursachung von Bränden durch den von Feuerwerken ausgehenden Funkenflug besteht danach derzeit nicht. Die Aufhebung des Verbots von Feuerwerken ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Verbot ist angesichts der dargelegten geringen Gefahrenlage nicht mehr erforderlich. Es wäre in Abwägung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit auch nicht mehr verhältnismäßig. Es ist ausreichend, wenn im Einzelfall aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse die Ortspolizeibehörde die erforderlichen Entscheidungen bei der Durchführung von Feuerwerken trifft.

    Die Anordnung des Sofortvollzugs stützt sich auf§ 80 Abs. 2 Nr. 4 mit Abs. 3 VwGO. Danach kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet werden. Die sofortige Vollziehung ist hier zur Gewährleistung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit im öffentlichen Interesse geboten.



Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz einzulegen.


Gesamter Wortlaut der Allgemeinverfügung zur Aufhebung zum Verbot von Feuerwerken