Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Vollzug des Vorkaufsrechts nach § 38 des Sächsischen Naturschutzgesetzes i. V. m. § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes

Der Landkreis Görlitz erlässt folgende Allgemeinverfügung zum Vollzug des Vorkaufsrechts nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in Verbindung mit § 38 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist:

  1. Der Landkreis Görlitz verzichtet hiermit vollumfänglich auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes i. V. m. § 38 des Sächsischen Naturschutzgesetzes für alle Rechtsgeschäfte.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Görlitz in Kraft und gilt bis auf Widerruf.


Begründung

I.

Nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i. V. mit § 38 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes steht den Landkreisen ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu,

  1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten liegen,
  2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche einstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,
  3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.

II.

Der Landkreis beabsichtigt auf Grund der Haushaltslage bis auf Widerruf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nicht auszuüben.

Die Nichtausübung des Vorkaufsrechts wird mit dieser Allgemeinverfügung für alle Grundstücksveräußerungsvorgänge erklärt. Die Allgemeinverfügung ersetzt gleichzeitig das, für den Fall des nicht bestehenden Vorkaufsrechts vom Landkreis Görlitz auszustellende Negativattest.

Der Landkreis hat hierzu die tatsächlichen und die sich an einem praxistauglichen Vollzug orientierenden Möglichkeiten zur Ausübung des Vorkaufsrechts geprüft und sieht keine Notwendigkeit für Einzelfallentscheidungen.

Die Nichtausübung des Vorkaufsrechts wird pauschal verfügt, um unverhältnismäßige und unnötige Arbeitsbelastungen der mit dem Vorkauf befassten Behörden und Notare zu vermeiden.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz Widerspruch erhoben werden.


Dr. Stephan Meyer
Landrat