Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders geschützten Wirbeltierarten über die teilweise Aufhebung der Beschränkung des Betretungsrechts.
Der Landkreis Görlitz erlässt als zuständige Untere Naturschutzbehörde folgende
Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz
zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng und besonders
geschützten Wirbeltierarten über die teilweise Aufhebung der Beschränkung des Betretungsrechts.
Der Landkreis Görlitz als Untere Naturschutzbehörde erlässt auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege SächsNatSchG - Sächsisches Naturschutzgesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 672) geändert worden ist - i. V. mit §§ 3 Absatz 2 und 44 Absatz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist) folgende Allgemeinverfügung über die teilweise Aufhebung der Beschränkung des Betretungsrechts.
1 Regelungen
Die Punkte 2 und 4 der Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng geschützten Wirbeltierarten vom 14.03.2025 werden insofern geändert, dass die Regelungen für die folgenden Horstschutzzonen (HSZ):
Benennung der HSZ | Flurstück | Gemarkung | Stadt/Gemeinde |
Steinklunsen im Königsholz | 1581/5 (teilw.) | Niederoderwitz | Oderwitz |
Uhusteine | 439/1 (teilw.) | Hartau | Zittau |
Winterlöcher | 413/23 (teilw.) | Oybin | Oybin |
mit Wirkung ab dem 21.06.2025 für das Jahr 2025 aufgehoben werden.
Im Übrigen bleibt die Allgemeinverfügung vom 14.03.2025 unverändert.
2 Bekanntgabe
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung wird beim Landratsamt Görlitz, Untere Naturschutzbehörde, in Löbau - Georgewitzer Straße 52 - im Zimmer 1012 nach Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz zur kostenlosen Einsicht während den Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und ist dort einzusehen.
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe im Amtsblatt des Landkreises Görlitz in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Für die Regelungen nach 1 wird die sofortige Vollziehung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses angeordnet.
Begründung
I.
Die HSZ werden durch seltene Vogelarten wie Wanderfalken (Falco peregrinus), Uhu (Bubo bubo), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Braunkehlchen (Saxicola ruberta) und Schwarzkehlchen (Saxicola torquata) zur Brut und Aufzucht der Jungen genutzt. Das Brutgeschehen wurde durch Sachverständige fortlaufend überwacht und dokumentiert.
II.
Das Landratsamt Görlitz ist als Untere Naturschutzbehörde nach § 48 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist - i. V. m. § 47 Abs.1 SächsNatSchG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG - Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
Im Rahmen der Betreuung wurde festgestellt, dass in drei HSZ kein Brutgeschehen stattfindet. Dabei handelt es sich um die HSZ „Steinklunsen im Königsholz“, „Uhusteine“ und „Winterlöcher“. In der HSZ „Steinklunsen im Königsholz“ gab es keine diesjährige Uhubrut. Ebenso war in der HSZ „Winterlöcher“ keine Uhu-Brut nachweisbar. In der HSZ „Uhusteine“ war die Brut wahrscheinlich aufgrund von Prädation durch Waschbären erfolglos. Eine Ruhigstellung dieser Gebiete insbesondere durch die Einschränkung des Betretungsrechts ist nicht mehr erforderlich. Damit ist es gerechtfertigt, dass die derzeit für die oben genannten HSZ geltenden Regelungen zum Betretungsverbot mit Wirkung vom 21.06.2025 aufgehoben werden.
Für die HSZ „Jonsdorfer Felsenstadt“, „Eichgrabener Teiche“, „Ostabfall des Berges Oybin“ und „Osterwand und Alpiner Grat“ gelten weiterhin die unter Punkt 4 der Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz zum Schutz von Brut- und Wohnstätten von streng geschützten Wirbeltierarten vom 14.03.2025 genannten Regelungen.
Die amtliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24 in 02826 Görlitz erhoben werden.
Dr. Stephan Meyer
Landrat
Hinweise
- Zusätzlich wird die Allgemeinverfügung auf der Internetseite des Landkreises https://www.kreis-goerlitz.de veröffentlicht. Die Grenzen der HSZ sind weiterhin im Geoportal des Landkreises hinterlegt.