Landkreis Görlitz befreit von Testpflicht bei medizinisch notwendigen Behandlungen I gültig ab 7.4. - 10.04.2021
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (lfSG)
Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz über abweichende Festlegungen der Pflicht zur regelmäßigen Testung nach § 1a Abs. 6 Satz 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 29.03.2021
Das Landratsamt des Landkreises Görlitz erlässt auf Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummern 6, 7, 8 und 14 des Infektionsschutzgesetzes {lfSG) in Verbindung mit § 1 Abs.1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe (lnfektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung - lfSGZuVO) sowie § 1a Abs. 6 Satz 1 der SächsCoronaSch\/0 vom 29. März 2021 die folgende
Allgemeinverfügung:
- Abweichend von § 5 Absatz 4b SächsCoronaSchVO sind medizinisch notwendige Behandlungen im Bereich der körpernahen Dienstleistungen ohne tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden zulässig, wenn die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist.
- Sofortige Vollziehbarkeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
a. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
b. Sie wird nach Notbekanntmachung auf der Internetseite des Landkreises am 7. April 2021, 0 Uhr, wirksam und gilt bis auf Widerruf oder Rücknahme.