Würdigung für das neue Naturschutzgebiet „Eichgrabener Feuchtgebiet“ südlich der Stadt Zittau wird erarbeitet
Information nach § 37 Abs. 2 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) zu Erfassungen der unteren Naturschutzbehörde auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Zittau und der Gemeinde Olbersdorf
Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz hat ein Planungsbüro mit der Erstellung der naturschutzfachlichen Würdigung für das neue Naturschutzgebiet „EichgrabenerFeuchtgebiet“ südlich der Stadt Zittau beauftragt.
Das Untersuchungsgebiet ist bereits jetzt Teil des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 und zeichnet sich durch eine besondere Arten- und Biotopvielfalt aus.
Bis Oktober 2022 werden die Biotope, die Flora und die Fauna auf Teilen der Gemarkungen Zittau und Olbersdorf detailliert erfasst. Ausgehend von den Erfassungsergebnissen und unter Berücksichtigung vorhandenen Datenmaterials werden die Schutzwürdigkeit, die Schutzbedürftigkeit und die Schutzfähigkeit überprüft, Entwicklungspotentiale ermittelt und der Schutzzweck sowie die Schutzgebietsgrenze definiert.
Auf der Grundlage des § 37 Abs. 2 SächsNatSchG sind die Bediensteten und Beauftragten der Naturschutzbehörde befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten. Ihnen ist es auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. Gemäß § 37 Abs. 2 SächsNatSchG sind die Grundstückseigentümer und die sonstigen Berechtigten zu benachrichtigen.
Weil sich die Erhebungen im Rahmen der oben genannten Untersuchung insgesamt auf eine Vielzahl von Grundstücken erstrecken, werden sie auf diesem Wege öffentlich bekannt gemacht. Die für die Aufgaben legitimierten Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde und deren Beauftragte führen ein entsprechendes Nachweisdokument mit.
Das Vorhaben wird nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2014) vom 15.12.2014 gefördert.
Peter Müller
Amtsleiter Umweltamt