Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Görlitz zur flurstückskonkreten Festsetzung des Überschwemmungsgebietes HQ100
Vollzug des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG)
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Görlitz zur flurstückskonkreten Festsetzung des Überschwemmungsgebietes HQ100, am Fließgewässer Alter Graben / Beiersdorfer Wasser in der Gemeinde Oppach
1. Ermittlung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes
Nach dem Hochwasserereignis 2010 wurde durch die Gemeinden Oppach und Beiersdorf eine nachhaltige Wiederaufbauplanung für das Fließgewässer Alter Graben / Beiersdorfer Wasser erstellt. Bei dem Fließgewässer Alter Graben / Beiersdorfer Wasser handelt es sich um ein Risikogebiet nach § 73 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), für welches nach § 74 WHG Gefahren- und Risikokarten zu erstellen sind und nach § 75 WHG ein Plan zum Hochwasserrisikomanagement.
Der Hochwasserrisikomanagementplan für das Gewässer Alter Graben / Beiersdorfer Wasser wurde aufbauend auf der nachhaltigen Wiederaufbauplanung erarbeitet und im August 2020 abgeschlossen. Die Ergebnisse wurden gemäß § 79 WHG in Verbindung mit §71 Sächsischem Wassergesetz (SächsWG) vom 02.07. bis 02.08.2019 durch Auslegung in der Gemeindeverwaltung und der unteren Wasserbehörde öffentlich bekannt gegeben.
Auf Grundlage der Berechnungen für die Hochwassergefahren- und -risikokarten wurden nunmehr durch die untere Wasserbehörde Karten erstellt, welche die Gebiete darstellen, die bei einem Hochwasserereignis, wie es statistisch 1 mal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100), im Gemeindegebiet überflutet werden. Diese Überschwemmungsgebiete werden hiermit nach den Regelungen des §76 Abs.1 WHG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG kraft Gesetzes als Überschwemmungsgebiete festgesetzt.
Am Fließgewässer Alter Graben / Beiersdorfer Wasser ergibt sich bereits bei einem Hochwasser HQ100 eine extreme Überschwemmungssituation, die sich auch aufgrund der topographischen Verhältnisse bei einem weiteren Anstieg des Abflusswertes (selteneres Hochwasserereignis wie z.B. HQ200) kaum merklich verändert.
Überschwemmungsgefährdete Gebiete nach § 75 SächsWG, die erst bei Überschreiten eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, wurden für die Ortslagen Oppach und Beiersdorf bisher nicht ermittelt.
Im Hochwasserfall mögliche Wechselwirkungen zwischen dem Gewässer Alter Graben / Beiersdorfer Wasser und anderen, ggf. ebenso Hochwasser führenden Fließgewässern, dem Grundwasser und der Kanalisation wurden bei der Darstellung des Überschwemmungsgebietes nicht berücksichtigt. Das gilt insbesondere für Rückstauerscheinungen.
Ebenso wurden temporäre Verbaue, z. B. Sandsackwälle oder andere zwischenzeitlich ergriffene Schutzmaßnahmen nicht einbezogen. Damit kann sich – bei vergleichbaren Durchflussmengen – die Ausdehnung der tatsächlich überschwemmten Flächen bei Hochwasser von der Ausdehnung des modelltechnisch ermittelten Überschwemmungsgebietes unterscheiden.
2. Rechtsfolgen
Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis, wie es statistisch 1 mal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ100), überflutet werden und in Karten der unteren Wasserbehörden dargestellt sind, gelten nach den Regelungen des § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG kraft Gesetzes als Überschwemmungsgebiete.
Nach § 72 Abs. 3 SächsWG sind die Karten, in denen die bei einem HQ100 überschwemmten Gebiete dargestellt sind, von der zuständigen unteren Wasserbehörde für die Dauer von mindestens zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten gemäß §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bauliche und sonstige Schutzvorschriften. Es ist untersagt:
- die Ausweisung von neuen Baugebieten im Außenbereich in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften oder wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient,
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 Baugesetzbuch,
- die Errichtung von Mauern, Wällen, Zäunen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können
- das Aufbringen oder Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- oder Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland und
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung nach § 78 Abs. 2 oder Abs. 5 WHG bzw. Zulassung nach § 78a Abs. 2 WHG durch die zuständige Wasserbehörde. Die dazugehörigen Verfahrensvorschriften enthalten die §§ 72 und 74 SächsWG.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind gemäß § 73 Abs. 2 SächsWG bei der Sanierung und Beseitigung baulicher Anlagen sowie bei der Errichtung, Umrüstung und Beseitigung technischer Einrichtungen geeignete, insbesondere bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.
Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist gemäß § 78c WHG im festgesetzten Überschwemmungsgebiet verboten. Auf Antrag kann die zuständige Behörde eine Ausnahme zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.
Nach § 5 Abs. 2 WHG ist jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminimierung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.
3. Bekanntmachung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes
Für das Überschwemmungsgebiet des Alten Grabens / Beiersdorfer Wassers liegen für das Gemeindegebiet Oppach Karten mit Stand April 2022 im folgenden Umfang vor:
• 1 Übersichtskarte (Maßstab 1:10.000) mit Darstellung der Blattschnitte
• 8 Detailkarten (Maßstab 1: 2.000) mit Darstellung der Überschwemmungsgebiete, Flurstücke und Gebäude.
Die Unterlagen liegen in der Zeit vom
20.07.2022 bis zum 17.08.2022
im Landratsamt Görlitz, Untere Wasserbehörde, Georgewitzer Straße 52, 02708 Löbau
und in der Gemeindeverwaltung Oppach, August-Bebel-Straße 32, 02736 Oppach
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich aus.
Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung der Karten in digitaler Form auf www.kreis-goerlitz.de unter Landratsamt im Bereich Amtliches → Amtliche Bekanntmachungen sowie auf www.oppach.de .
Auch nach Ende der Auslegungsfrist hat jedermann das Recht, während der Sprechzeiten der unteren Wasserbehörde Einsicht in die Karten zu nehmen.
Zudem können die neu festgesetzten Überschwemmungsgebiete auch zeitnah im Geoportal des Landkreises Görlitz (https://www.kreis-goerlitz.de/Geoportal.htm) aufgerufen und eingesehen werden.
Durch die öffentliche Auslegung erlangt das Überschwemmungsgebiet gemäß § 72 Abs. 3 SächsWG ab Beginn der öffentlichen Auslegung der Karten, das heißt ab dem 20.07.2022, Rechtswirksamkeit.
Die Auslegung des Überschwemmungsgebietes HQ100 für die Gemeinde Beiersdorf erfolgt in einem separaten Verfahren.