Immunitätsnachweis nach §20a Infektionsschutzgesetz
Die Gültigkeit des § 20a Infektionsschutzgesetz ist planmäßig zum 31. Dezember 2022 abgelaufen, der Paragraph ist ersatzlos weggefallen. Es sind keine Meldungen an das Gesundheitsamt mehr erforderlich. Bei Einstellung neuer Mitarbeiter muss der Impfstatus der Corona-Schutzimpfungen nicht mehr abgefragt werden. Die betroffenen Träger der einrichtungsbezogenen Impfpflicht können alle diesbezüglich erhobenen personenbezogenen Daten sofort löschen.