2. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

Aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), der §§ 3 Absatz 1, 12, 66 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 2 und 3 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsKrWBodSchG) vom 22. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 187) sowie dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876), hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 11. Dezember 2024 mit Beschluss-Nr. 050/2024 die nachfolgende Satzung beschlossen:

2. Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Görlitz
über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung - AbWiS)

Artikel 1

§ 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3)       Der Landkreis gibt jährlich einen Abfallkalender heraus. Dieser ist auf der Internetseite des Regiebetriebs unter aw.landkreis.gr und in der Abfall-APP abrufbar. Auf diesen Plattformen werden auch regelmäßig Informationen im Zusammenhang mit der öffentlichen Abfallentsorgung veröffentlicht und bekannt gegeben. Bürger, die einen Abfallkalender in gedruckter Form benötigen, können sich diesen im Dezember eines jeden Jahres in den Gemeinden, in den Wertstoffhöfen, in der Abfallwirtschaft und den Bürgerbüros abholen.
 

Artikel 2

§ 5 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

Der Landkreis betreibt zur Erfüllung seiner abfallwirtschaftlichen Ziele und öffentlich-rechtlichen Aufgaben fünf Wertstoffhöfe im Entsorgungsgebiet des Landkreises (§ 5 Abs. 1 S. 2). Die regionalen Standorte sind den Veröffentlichungen der Internetseite des Landkreises (aw.landkreis.gr), in der Abfall-APP und dem Abfallkalender zu entnehmen. Eine ausgewogene territoriale Zuordnung wird angestrebt.

Artikel 3

§ 14 Abs. 3 S. 1 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Folgende Abfälle aus privaten Haushaltungen können zu den Öffnungszeiten der kommunalen Wertstoffhöfe getrennt angeliefert werden:

-           Sperrmüll gegen Vorlage einer Sperrmüllkarte
-           Elektro- und Elektronikgeräte
-           Schrott
-           Papier, Pappe, Kartonagen.
 

Artikel 4

§ 15 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt neu gefasst

Für die Abholung durch die Abfallsammelfahrzeuge sind die Abfälle in den zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen; andere Abfallbehälter werden unbeschadet des Abs. 3 nicht entleert. Zugelassen werden zur Abfuhr:

4.      Der Landkreis weist ferner darauf hin, dass Abfallbehälter aus Kunststoff für die Sammlung von Leichtverpackungen (LVP) i.S. des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (VerpackG) im Rahmen des Dualen Systems (DSD) die haushaltsnah aufgestellten gelben Wertstofftonnen sind.

Artikel 5

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

           
Görlitz, den 12.12.2024

           

Dr. Stephan Meyer
Landrat


 

Hinweis nach § 3 Abs. 5 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLkrO)

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLkrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsLkrO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die

    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

   a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat      oder

   b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Görlitz, den 12.12.2024

Dr. Stephan Meyer
Landrat