Neue Angemessenheitswerte für Kosten der Unterkunft im Landkreis Görlitz ab 1. Februar 2025
Turnusmäßig im Abstand von zwei Jahren überprüft der Landkreis Görlitz die getroffenen Festlegungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII.
Das Bundessozialgericht hat in zahlreichen Entscheidungen vorgegeben, welche Kriterien bei der Ermittlung der Angemessenheitswerte zu berücksichtigen sind. In die Auswertung fließen neben bestehenden Mieten auch die Wohnungsangebote ein, die jedermann im Rahmen von Recherchen in Zeitungen oder im Internet bei der Wohnungssuche grundsätzlich zugänglich sind. Das sind neben den Anzeigen in den lokalen Zeitungen unter anderem auch Internetauftritte der Vermieter. Auf diese Weise kommt der Landkreis der Forderung nach, die Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen.
Am Ende der regelmäßigen, fortlaufenden Datenerhebung sind die Daten wissenschaftlich auf mathematisch-statistischer Grundlage auszuwerten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ermittlung der Angemessenheitswerte die realen Verhältnisse abbildet und frei von politischer Einflussnahme erfolgt. Um für die betroffenen Personen das Grundbedürfnis „Wohnen“ über den Bezug von Sozialleistungen abzusichern, soll die Ermittlung nicht von äußeren Faktoren, wie der Haushaltslage der Kommunen oder anderen Interessenlagen, abhängig sein. Die Werte sind so zu bestimmen, dass mietpreiserhöhende Wirkungen vermieden werden, es jedoch den Leistungsberechtigten möglich ist, eine entsprechende Wohnung anzumieten.
Der Landkreis prüft daher auch in einem ergänzenden Schritt das Verhältnis der Nachfrage zum verfügbaren Angebot.
Die vom Landkreis angewandte Methode zur Ermittlung der Angemessenheitswerte erfolgt, wie das Sächsische Landessozialgericht in seinen diesbezüglichen Entscheidungen feststellte, auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes. Die Zugrundelegung eines solchen „schlüssigen Konzeptes“ hatte das oberste Sozialgericht der Bundesrepublik von allen Trägern von Leistungen der Grundsicherung immer wieder gefordert. Der Landkreis hat die Ermittlung seiner Angemessenheitswerte regelmäßig unter dem Prüfmaßstab des Bundessozialgerichts betrachtet und überprüft. Die Entscheidungen des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2021 haben das methodische Vorgehen des Landkreises letztendlich bestätigt, worauf nunmehr auch die Kammern des Sozialgerichtes Dresden Bezug nehmen.
Im Ergebnis der Auswertungen sind die Werte, welche ab 1. Februar 2025 gelten (https://www.kreis-goerlitz.de/city_info/display/dokument/show.cfm?region_id=349&id=331213), gegenüber 2023 in allen Vergleichsräumen und bei allen Wohnungsgrößen gestiegen. Damit setzt sich der Anstieg des Mietniveaus seit 2019 weiter fort. Allerdings zeigt sich eine etwas geringere Dynamik im Vergleich zu Sachsen und Deutschland. Neben einem Anstieg bei den Angebotsmieten wurde im Rahmen der Auswertung auch ein Anstieg bei den Bestandsmieten deutlich.
Die für die Gewährung der Leistungen zuständigen Ämter (Jobcenter, Sozialamt) berücksichtigen die geänderten Werte von Amts wegen spätestens mit Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes. Eine gesonderte Vorsprache der betroffenen Bürger zu diesem Thema ist damit nicht erforderlich.